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Lärmaktionsplanung

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist für die Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen zuständig. Bis Mitte 2016 wird die Behörde den ersten bundesweiten Lärmaktionsplan erstellen. Zuvor konnte die Öffentlichkeit im Rahmen der Lärmaktionsplanung an einer zweistufigen Öffentlichkeitsbeteiligung teilnehmen und so an der Erstellung des Lärmaktionsplans mitwirken.

Die zwei Phasen sind wie geplant am 30. Juni 2015 bzw. am 15. Dezember 2015 zu Ende gegangen. Die Beiträge aus der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden ausgewertet und in dem Pilot-Lärmaktionsplan Teil A veröffentlicht. Er kann auf der Seite „Lärmaktionsplan“ heruntergeladen werden. Die Rückmeldungen der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung werden derzeit ausgewertet und dann ergänzend als Teil B veröffentlicht. Teil A und der künftige Teil B werden zusammen genommen den vollständigen Pilot-Lärmaktionsplan des EBA ergeben.

Die Lärmaktionsplanung ist ein Verfahren, das auf der Grundlage der Lärmkartierung und unter Beteiligung der Öffentlichkeit das Ziel hat, die Lärmbelastung zu senken. Da Lärm unterschiedliche Ursachen und Quellen (z.B. Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Flugverkehrslärm etc.) aufweist, sind die Zuständigkeiten für die Lärmaktionsplanung in Deutschland auf verschiedene Behörden aufgeteilt. 

Seit dem 1. Januar 2015 ist das EBA für die Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes zuständig. Grundlage für diese Lärmaktionsplanung sind die Lärmkarten des EBA, die die Lärmbelastung an den Haupteisenbahnstrecken ermitteln. Bei der Lärmaktionsplanung in den Ballungsräumen wirkt das EBA mit. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes durch die Kommunen oder durch die nach Landesrecht verantwortlichen Behörden, die vor dem 1. Januar 2015 für die Lärmaktionsplanung zuständig waren, bleibt hiervon unberührt.

Schallschutzwände an Schienen und Straßen Schallschutzwände an Schienen und StraßenSSW an Schienenwegen und Autobahn

Gesetzlich geregelt ist das Verfahren der Lärmaktionsplanung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit Bezug auf die Europäischer Richtlinie 2002/49/EG. Die Lärmaktionspläne haben die Mindestanforderungen des Anhangs V der Europäischen Richtlinie 2002/49/EG zu erfüllen. Mehr zu den rechtlichen Hintergründen

Um die Grundlage für weitere Lärmaktionsplanungen zu schaffen, erstellt das EBA einen ersten bundesweiten Pilot-Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken, der bis Mitte des Jahres 2016 fertiggestellt und veröffentlicht wird. Die Öffentlichkeit hatte während der Erstellung die Möglichkeit, sich zur Lärmsituation zu äußern und sich an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen. Der Pilot-Lärmaktionsplan wird für alle in Stufe 2 kartierten Eisenbahnstrecken des Bundes außerhalb der Ballungsräume aufgestellt und enthält neben den Ergebnissen der Öffentlichkeitsbeteiligung Informationen zu den Maßnahmen des Bundes im Rahmen der Lärmsanierung, der Lärmvorsorge und weiterer bestehender Programme des Bundes. Hierzu zählt unter anderem das lärmabhängige Trassenpreissystem (LaTPS). Mehr zu den Lärmminderungsmaßnahmen

Die bundesweite Lärmaktionsplanung ist ein langfristiger und kontinuierlicher Prozess, der in einem fünfjährigen Zyklus durchgeführt wird. Ab 2018 wird das EBA in die regelmäßige Lärmaktionsplanung einsteigen und den Lärmaktionsplan alle fünf Jahre überarbeiten und weiterführen.

Zum Zwecke der Lärmaktionsplanung auf kommunaler und auf Landesebene stellt das EBA die Ergebnisdaten der strategischen Lärmkartierung über die zentralen Landesstellen zur Verfügung. Mehr zu Datenweitergabe