Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: In eigener Sache

Die E-Rechnung im Eisenbahn-Bundesamt

Die E-Rechnung im Eisenbahn-Bundesamt

Das Eisenbahn-Bundesamt ist in der Lage, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Alles, was Sie für den elektronischen Rechnungsaustausch mit uns wissen müssen, ist nachfolgend beschrieben. Neuaufträge werden ab sofort auch mit dem entsprechenden Informationsmaterial versehen.

Ab dem 27. November 2020 wird die elektronische Rechnungsstellung für Rechnungssteller verpflichtend. Ausnahmen von der Verpflichtung (beispielsweise im Falle von Direktaufträgen bis 1.000 € ohne USt) sind in § 3 Abs.3 der E-Rechnungs-Verordnung (ERechV) geregelt.

Wir bitten Sie, von den Möglichkeiten einer elektronischen Rechnungsstellung Gebrauch zu machen. Als Rechnungssteller profitieren Sie auch bereits vor der anstehenden Verpflichtung von den Vorteilen:

  • Effizientere Arbeitsabläufe, kürzere Durchlaufzeiten, schnellere Rechnungsbegleichung
  • Schneller und einfacher Zugriff auf Rechnungsdaten
  • Ermöglichung einer digitalen, revisionssicheren Archivierung
  • Kostenersparnis für Papier, Druck und Porto

Bei Fragen zur elektronischen Abrechnung Ihres bestehenden Auftrags mit dem Eisenbahn-Bundesamt, wenden Sie sich bitte an:

Referat: Haushaltsreferat
Telefonnummer: +49 228 9826-141
E-Mail-Adresse: Ref14@eba.bund.de

Übermittlung von E-Rechnungen

Das Eisenbahn-Bundesamt empfängt elektronische Rechnungen über die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE). Die ZRE erreichen Sie unter xrechnung.bund.de. Weitere Informationen zur ZRE finden Sie im Abschnitt Anforderung an Rechnungsformat und Übermittlung.

Inhalte einer E-Rechnung

Eine elektronische Rechnung hat gemäß § 5 ERechV neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen (vgl. hierzu § 14 UStG) mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • Leitweg-Identifikationsnummer - 991-11203-07
  • Zahlungsbedingungen oder alternativ das Fälligkeitsdatum
  • Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers
  • De-Mail- bzw. E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

Angaben zu Rechnungsinhalten

Bitte beachten Sie beim elektronischen Rechnungsaustausch mit dem Eisenbahn-Bundesamt die folgenden Hinweise: 

Angaben zu Rechnungsinhalten
RechnungsbestandteilDatenfeld Standard XRechnungAngabe des Eisenbahn-Bundesamtes für Lieferanten
Leitweg Identifikationsnummer (Leitweg-ID)„Käuferreferenz“
(BT-10)
Es handelt sich um eine Pflichtangabe auf jeder Rechnung.
Bitte geben Sie diese Leitweg-ID auf allen elektronischen Rechnungen an: 991-11203-07
Auftragsnummer„Bestellreferenz“
(BT-13)
Bitte entnehmen Sie die zu verwendende Auftragsnummer (ANR1XXXX) stets dem Auftragsdokument. Ohne Angabe dieser Bestellreferenz kann die E-Rechnung durch das Eisenbahn-Bundesamt abgelehnt werden.
Geschäftszeichen„Lieferantennummer“
(BT-29)
Bitte entnehmen Sie das zu verwendende Geschäftszeichen stets dem Auftragsdokument. Die Angabe ist für eine interne Zuordnung im Eisenbahn-Bundesamt notwendig.

Anforderung an Rechnungsformat und Übermittlung

Anforderungen an das Rechnungsformat

  • Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an die Bundesverwaltung ist grundsätzlich der Standard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Zusätzlich kann jeder andere Standard (z. B. ZUGFeRD ab Version 2.1.1 im Profil XRECHNUNG) verwendet werden, wenn dieser den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN-16931), der ERechV und den Nutzungsbedingungen der Rechnungseingangsplattformen des Bundes entspricht.
  • Rechnungsformate, welche nicht den Anforderungen der europäischen Norm entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.
  • Rechnungsbegründende Unterlagen bzw. Anlagen sind in den Rechnungsdatensatz einzubetten und dürfen nicht als Anhang einer E-Mail oder De-Mail versandt werden.
  • Die maximal zulässige Größe einer Rechnung ist abhängig vom gewählten Übertragungskanal (bspw. 10 MB bei E-Mailanhängen oder 11 MB bei Anhängen in der Weberfassung). Bitte beachten Sie hierbei die Nutzungsbedingungen der Plattform. Die maximale Anzahl der eingebetteten rechnungsbegründenden Dokumente ist auf 200 beschränkt. Zugelassene Dateitypen der eingebetteten Dokumente sind: „png“, „pdf“, „jpg“, „jpeg“, „xlsx“, „ods“ und „csv“. Anlagen dürfen keine aktiven Inhalte (bspw. Makros) enthalten. Änderungen an diesen Beschränkungen werden über die Rechnungseingangsplattform bekannt gegeben.

Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleiben Rechnungsbelege mit Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften einer papiergebundenen Versandart bedürfen (Ausfuhrnachweise, Zolldokumente o. ä.).

Weiterführende Informationen zum Standard XRechnung finden Sie auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT).

Anforderungen an die Rechnungsübermittlung

Zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist ausschließlich die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) zu nutzen, welche unter https://xrechnung.bund.de aufgerufen werden kann. Diese setzt eine vorherige Registrierung sowie eine Freischaltung der gewünschten Übertragungskanäle im Nutzerkonto voraus.

Weitere Details sind den Nutzungsbedingungen der ZRE zu entnehmen.

Für Fragen bezüglich der Übermittlung elektronischer Rechnungen über die ZRE können Sie den zuständigen Support kontaktieren:

  • Support-Hotline: Erreichbarkeit von Montag bis Freitag, 8:00 bis 16:00 Uhr unter der Telefonnummer: +49 228 99681 - 10101
  • Support Postfach: Für schriftliche Anfragen können sich Nutzer der ZRE an sendersupport-xrechnung@bdr.de wenden

Rechnungssteller und Rechnungssender können sich bei Fragen zur ZRE an die dafür eingerichtete Support-Hotline wenden.

Die Hotline ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 16:00 Uhr unter der Telefonnummer: +49 228 99681-10101 zu erreichen.

Weiterführende Informationen zur ZRE finden Sie in der Broschüre für Rechnungssteller sowie bald auch im FAQ-Bereich zur E-Rechnung auf der Webseite des BMI www.e-rechnung-bund.de.

Hintergrundinformationen zur E-Rechnung

Gesetzliche Grundlage

Die ERechV des Bundes verpflichtet im Rahmen von öffentlichen Aufträgen die öffentliche Verwaltung zum Empfang von elektronischen Rechnungen sowie die Lieferanten und Dienstleister des Bundes zum Versand von elektronischen Rechnungen. Dabei regelt die ERechV sowohl die Fristen, die Übertragungswege, Datenstandard sowie Ausnahmen des elektronischen Rechnungsaustauschs.

Die Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes können Sie auf den Seiten des Bundesinnenministeriums nachlesen.

Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung an den Bund ab dem 27.11.2020. Die Ausnahmen werden in der Verordnung geregelt und sind wie folgt beschrieben:

  • Rechnungen, die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000,--Euro gestellt werden
  • Rechnungen, die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 ERechV unterfallen (Geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland)
  • Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind
  • Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung kann sich eine Pflicht zur Einreichung von E-Rechnungen auch aus dem jeweilig zugrunde liegenden Auftrags- bzw. Vertragsverhältnis ergeben.