Thema: Recht
Gebührenrecht
Das Eisenbahn-Bundesamt informiert über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.
Gebühren und Auslagen nach Eisenbahnrecht
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden:
- Allgemeines Eisenbahngesetz,
- Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
- Arbeitsschutzgesetz,
- Infektionsschutzgesetz,
- Schienenlärmschutzgesetz.
Die gebührenfähigen Leistungen sowie die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (EBABGebV).
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Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit der Bearbeitung des nationalen Teils von Anträgen, bei denen die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die erteilende Behörde ist
Bei der Bearbeitung des nationalen Teils von Anträgen, bei denen die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) die erteilende Behörde ist, erhöhen sich die von der ERA erhobenen Gebühren um den Betrag, der von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) benannt wird und der sich aus den Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags ergibt.
Dies betrifft folgende Leistungen, für die das Eisenbahn-Bundesamt als NSB – nach Maßgabe der EBA BGebV – Gebühren erhebt:
Gegenstand | Gebühr |
---|
Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen für Sicherheitsbescheinigungen | Nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75 000 Euro |
Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheinigung | Nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75 000 Euro |
Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen für Fahrzeuggenehmigungen | Nach Zeitaufwand |
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung | Nach Zeitaufwand |
Der Stundensatz für die nach Zeitaufwand berechneten Gebühren beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.
Die Rechnungsstellung an Antragsteller erfolgt in diesen Fällen gesamthaft durch die ERA. Die Kostenanteile der NSB für die Bearbeitung der nationalen Teile werden dabei separat ausgewiesen.
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Gebühren und Auslagen nach weiteren gesetzlichen Grundlagen
Neben der Gebührenerhebung nach Eisenbahnrecht gibt es noch weitere gesetzliche Grundlagen, die eine Erhebung von Gebühren und Auslagen vorsehen. So werden z. B. Gebühren für individuell zurechenbare öffentlichen Leistungen gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) erhoben. Die Abrechnung von Gebühren und Auslagen in UIG-Verfahren erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIGGebV).
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