Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Bahnbetrieb

Betriebsleiter für Eisenbahnen

Eisenbahnbetriebsleiter / EBL

Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen und öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sind gemäß der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) verpflichtet, vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen. Abweichend hiervon dürfen EVU, die einer Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG bedürfen, von der Bestellung von Betriebsleitern absehen.

Eisenbahnbetriebsleiter unterliegen gemäß Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung einer staatlichen Prüfung. Die Modalitäten der Prüfung sind in der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) festgehalten.

Weitere Informationen zu den Prüfungen finden Sie im Bereich Prüfung.

Betriebsleiter haben im Eisenbahnunternehmen insbesondere die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zu treffen und für die Einhaltung des Rechts und der getroffenen Anordnungen zu sorgen. Sie müssen die fachliche Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals und dessen Bemessung und Verwendung überwachen.

Der Betriebsleiter berät das Eisenbahnunternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Eisenbahn bedeutsam sein können. Das Gesetz weist dem Betriebsleiter daher innerhalb des Unternehmens eine sehr starke und unabhängige Stellung zu. Betriebsleiter sind insbesondere verpflichtet,

  • ein Sicherheitsmanagement nach Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG einzuführen und fortzuentwickeln,
  • auf die Entwicklung und Einführung neuer Techniken und Technologien zur Verbesserung der Sicherheit hinzuwirken sowie
  • Bahnbetriebsunfälle und andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse zu untersuchen, der Geschäftsführung festgestellte Mängel im Unternehmen zu melden und dabei Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen.

Die Bestellung der Betriebsleiter und ihrer Stellvertreter durch die Eisenbahnunternehmen bedarf der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Betriebsleiter müssen zuverlässig und besonders qualifiziert sein. Das Nähere dazu regelt die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV).

Rechtsgrundlagen

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