Thema: Bahnbetrieb
EBO- und ESO-Ausnahmen
Für Eisenbahnen des Bundes sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland kann das Eisenbahn-Bundesamt Ausnahmen von Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zulassen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EBO) und Genehmigungen erteilen (§ 3 Abs. 2 EBO), soweit dies in der EBO ausdrücklich vorgesehen ist.
Dies gilt auch für nichtbundeseigene Eisenbahnen, die der Eisenbahnaufsicht des EBA unterliegen, weil sie einer Sicherheitsbescheinigung bzw. Sicherheitsgenehmigung bedürfen (§ 5 Abs. 1 e Nr. 4 AEG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b), 3 Abs.1 Nr.2 Buchst. b) sowie 3 Abs. 2 Nr. 2 EBO).
Ausnahmen von Vorschriften der EBO müssen unter Darlegung der im Einzelfall maßgeblichen Abweichungen und der vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen einer Risikobewertung (vgl. auch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013)) beim EBA beantragt werden.
Gemäß der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) kann das EBA außerdem Genehmigungen für von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit erteilen sowie Anweisungen zur Durchführung der ESO erlassen.
Ihre Anträge sind an die Zentrale des EBA in Bonn zu richten.