Eisenbahn-Bundesamt

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Genehmigungsverfahren für Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland

Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zum Genehmigungsverfahren für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughalter, für die die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten.

Sie wollen ein Eisenbahnunternehmen gründen?

Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland ein Eisenbahnunternehmen zu gründen, wählen Sie einen Unternehmenssitz, entscheiden Sie sich für eine Rechtsform der Gesellschaft (z. B.: GmbH) und schließen Sie unter Mitwirkung eines zugelassenen Notars einen Gesellschaftsvertrag.

Das Unternehmen muss bei dem zuständigen Gewerbeamt angemeldet und vom örtlich zuständigen Amtsgericht (Registergericht) im Handelsregister eingetragen werden und das Stammkapital muss hinterlegt sein. Das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten muss im Handelsregister als Zweck des Unternehmens eingetragen sein.

Welche EVU brauchen eine Genehmigung?

Wer beabsichtigt, in Deutschland Eisenbahnverkehrsdienste zu erbringen, oder wer als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen möchte, bedarf dazu einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG.

Welche Behörde erteilt die Unternehmensgenehmigung?

Zuständig ist in der Regel das Bundesland, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Unternehmenssitz hat. Der Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung ist dabei an die von der Landesregierung bestimmte Behörde zu senden. Unternehmen, die sich mehrheitlich im Bundeseigentum befinden, müssen den Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt stellen. Die Anschriften der Genehmigungsbehörden und ihrer Ansprechpartner finden Sie in der Liste der zuständigen Genehmigungsbehörden.

Die Vorschriften für das Erteilen einer Genehmigung sind bei allen Genehmigungsbehörden gleich. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen der §§ 6a bis 6e AEG erfüllt hat. Die Dauer des Genehmigungsvorganges hängt daher von der Erfüllung der Voraussetzungen und der Vorlage aller nachweispflichtigen Unterlagen ab.

Welche Voraussetzungen muss eine Eisenbahn, die eine Unternehmensgenehmigung beantragt, erfüllen?

  1. Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein,
  2. das Antrag stellende Unternehmen muss die gesetzlichen Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen,
  3. das Antrag stellende Unternehmen muss die gesetzlichen Anforderungen an die fachliche Eignung erfüllen.

Wie die Voraussetzungen im Einzelnen erbracht werden können und welche Nachweise vorzulegen sind, ist in den Vorschriften der §§ 6 bis 6h AEG beschrieben. Der Nachweis über die unternehmerische Fachkunde kann auch über die Bestätigung von bestellten Eisenbahnbetriebsleitern erbracht werden. Siehe hierzu die Rubrik Betriebsleiter.

Was steht in der Unternehmensgenehmigung?

Die Unternehmensgenehmigung wird Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten ausgestellt. Sie kann auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein (z.B. zur Beförderung von Personen und/oder Gütern). Die Genehmigung kann Auflagen oder Bedingungen enthalten. Die Behörden erheben für das Erteilen einer Unternehmensgenehmigung Gebühren. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Sätzen der jeweils geltenden Gebührenordnungen der Behörden.

Wer darf am Eisenbahnbetrieb teilnehmen ?

Die Unternehmensgenehmigung alleine berechtigt noch nicht zur Teilnahme am öffentlichen Eisenbahnbetrieb. Hierfür benötigen Sie zusätzlich entweder eine gültige Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a Abs. 1 AEG oder eine Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes, die gemäß § 7f AEG auf Antrag erteilt werden kann.

Die Sicherheitsbescheinigungsstelle erteilt die einheitliche Sicherheitsbescheinigung für die nach Art und räumlicher Ausdehnung festgelegten Eisenbahnverkehrsdienste auf Antrag in der zentralen Anlaufstelle (One Stop Shop, OSS) für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Hierfür muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Nachweis erbringen, dass es

  1. ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) eingerichtet hat, das die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt und
  2. die Anforderungen erfüllt, die in den Sicherheitsvorschriften niedergelegt sind.

Die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt.

Welche Unternehmen benötigen neben der Unternehmensgenehmigung eine Sicherheitsbescheinigung und wann wird eine Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes benötigt?

Eisenbahnunternehmen, die am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz nach § 2b AEG teilnehmen, benötigen eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG.

Davon ausgenommen sind Eisenbahnverkehrsunternehmen, die von Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AEG (also dem Netz, das nicht zum übergeordneten Netz zählt) bis in den ersten Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Auch für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.

Eisenbahnunternehmen, die keine Sicherheitsbescheinigung benötigen, brauchen eine Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG.

Eisenbahnunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung benötigen, müssen gegebenenfalls festlegen, ob sie

a) für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, die Ausnahme in Anspruch nehmen und dafür eine Erlaubnis nach § 7f AEG beantragen oder

b) alle Verkehre dem Regime der Sicherheitsbescheinigung unterstellen und die mögliche Ausnahme nicht in Anspruch nehmen.

Werden alle Verkehre dem Regime der Sicherheitsbescheinigung unterstellt, bedeutet dies auch, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung (und Überwachung) der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung darstellen muss, wie die Instandhaltung der Fahrzeuge, die er betreibt, organisiert ist. Jede für die Instandhaltung der Fahrzeuge zuständige Stelle muss nachweisen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II der ECM-Verordnung 2019/779/EU erfüllt. Details zu den Möglichkeiten der Nachweisführung sind der ECM-Verordnung zu entnehmen.

Wird eine Erlaubnis nach § 7 f AEG für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, beantragt, sind in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.

Wo ist die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zu beantragen?

Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung ist bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle über die zentrale Anlaufstelle (One Stop Shop, OSS) zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigungsstelle ist die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, wenn die Güter- oder Personenverkehrsdienste des Antragstellers grenzüberschreitend sind. Der Antragsteller kann nach seiner Wahl die Agentur oder das EBA als Sicherheitsbescheinigungsstelle bestimmen, wenn die Güter- oder Personenverkehrsdienste auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt sind.

Wo ist die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes gemäß § 7f AEG zu beantragen?

Zuständig ist in der Regel das Bundesland, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Unternehmenssitz hat. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist dabei an die von der Landesregierung bestimmte Behörde zu senden. Unternehmen, die sich mehrheitlich im Bundeseigentum befinden, müssen die Erlaubnis beim Eisenbahn-Bundesamt beantragen.

Wie ist die einheitliche Sicherheitsbescheinigung zu beantragen und welche Informationen sind vom Antragsteller bereitzustellen?

Informationen zum Antragsverfahren sind der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen und dem zugehörigen Anwendungsleitfaden für die Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung – Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen. Die ERA stellt auch eine deutsche Version des Anwendungsleitfadens zum Download bereit. Den Leitfaden und weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt der ERA.

Das Eisenbahn-Bundesamt hat den nationalen Leitfaden veröffentlicht, der die europäischen Leitfäden zur Beantragung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung um die nationalen Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß Richtlinie (EU) 2016/798 ergänzt.

Wie müssen Eisenbahnen versichert sein?

Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Für welches Eisenbahn-Netz gilt die Unternehmensgenehmigung?

Eine in Deutschland ansonsten nicht beschränkt erteilte Genehmigung berechtigt zur Nutzung von allen öffentlichen Eisenbahnstrecken in Deutschland. Sie hat außerdem Gültigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Es besteht ein grundsätzlich unbeschränktes Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

Gelten ausländische Unternehmensgenehmigungen auch in Deutschland?

Wenn Sie bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Genehmigung für den Eisenbahnverkehr erhalten haben, können Sie damit auch in Deutschland Verkehrsdienste erbringen. Wie bei einer in Deutschland ansonsten nicht beschränkt erteilten Genehmigung besteht auch hier ein grundsätzlich unbeschränktes Recht auf Zugang zu Eisenbahnanlagen und zu Serviceeinrichtungen.

Welche Anforderungen müssen ausländische EVU erfüllen?

Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland müssen vor der erstmaligen Nutzung eines deutschen Schienenwegs beim Eisenbahn-Bundesamt Ihre Zulassung nachweisen. Dazu ist die Genehmigung zum Erbringen von Schienenverkehrsdiensten in dem von der EU-Kommission vorgegebenen einheitlichen Format vorzulegen.

Außerdem ist ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß den Vorschriften in den §§ 14 bis 14d AEG vorzulegen.

Wie alle EVU benötigen auch ausländische EVU vor der Benutzung des Schienennetzes eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes gemäß § 7f AEG.