Thema: Bahnbetrieb
Haftpflichtversicherung
Jeder Teilnehmer am Eisenbahnbetrieb ist gemäß §§ 14 - 14d AEG verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten.
Deckungssumme
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.
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Nachweis- und Anzeigepflichten
Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 AEG ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der zuständigen Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Wagenhalter ohne Sitz im Inland müssen vor Aufnahme des Verkehrs oder vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Bestehen einer Versicherung nach § 14 dem Eisenbahn-Bundesamt nachweisen.
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