Thema: Bahnbetrieb
Sicherheitsbescheinigung (SiBe)
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen wollen, bedürfen in der Regel dafür eine Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG.
Die einheitliche Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) oder der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang müssen die Unternehmen nachweisen, dass sie ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet haben, welches den EU-rechtlichen Anforderungen genügt. Außerdem ist nachzuweisen, dass sie die nationalen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb auf dem Eisenbahnnetz erfüllen. Dies gilt auch für ausländische EVU, die in Deutschland am Eisenbahnbetrieb teilnehmen möchten.
Leitfaden einheitliche Sicherheitsbescheinigung
Das EBA hat einen Leitfaden herausgegeben, in dem die nationalen Besonderheiten des europäisch vereinheitlichten Verfahrens und die für den nationalen Teil vorzulegenden Unterlagen erläutert werden.
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Fragen und Antworten
Eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten (FAQ) zum Antragsverfahren für die Sicherheitsbescheinigung im OSS finden Sie hier.
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Hinweise für Antragsteller in der Umstellungsphase zum 4. Eisenbahnpaket
Um die Unternehmen, die in der aktuellen Umstellungsphase zum 4. Eisenbahnpaket erstmalig oder erneut eine Sicherheitsbescheinigung benötigen, zu unterstützen, ergänzt das EBA in dem nachstehenden Dokument seine mit der Fachmitteilung 03/2020 vom 14.01.2020 veröffentlichten Informationen um einige wichtige Bearbeitungshinweise: Hinweise für die Antragsteller.
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Gebühren
Die Amtshandlungen des EBA zur Erteilung oder Versagung einer Sicherheitsbescheinigung sind gebührenpflichtig. Das EBA erhebt die Gebühren und Auslagen gemäß der "Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)".
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