Thema: Infrastruktur
Sicherheitsgenehmigung
Nach § 7c Allgemeines Eisenbahngesetz dürfen Betreiber der Schienenwege ohne Sicherheitsgenehmigung keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.
Die Sicherheitsgenehmigung wird auf Antrag vom Eisenbahn-Bundesamt erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet haben, welches den EU-rechtlichen Anforderungen genügt. Außerdem ist nachzuweisen, dass sie die nationalen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllen.
Das EBA ist verpflichtet, für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Versagung einer Sicherheitsgenehmigung Gebühren zu erheben. Die Gebühren und Auslagen sind der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes zu entnehmen.
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