Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Bahnbetrieb

Sicherheitsbericht

Gemäß § 23 der ESiV sind Eisenbahnen des öffentlichen Eisenbahnsystems im übergeordneten Netz verpflichtet, der Sicherheitsbehörde jährlich zum 31. Mai einen Sicherheitsbericht vorzulegen.

Inhaltliche Anforderungen

Nach § 23 der ESiV in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5.1.2 bzw. Anhang II Nummer 4.5.1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme (CSM SMS) muss der Sicherheitsbericht über folgende Themen informieren:

a)         eine zusammenfassende Darstellung der Entscheidungen über die Signifikanz der sicherheitsrelevanten Änderungen, einschließlich eines Überblicks über wesentliche Änderungen, im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013;

b)        die Sicherheitsziele der Organisation für das/die folgende(n) Jahr(e) sowie Angaben darüber, welchen Einfluss ernste Sicherheitsrisiken auf die Festlegung dieser Sicherheitsziele haben;

c)         die Ergebnisse interner Untersuchungen von Unfällen/Störungen und anderer Überwachungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1078/2012;

d)        Einzelheiten zu den erzielten Fortschritten bei noch offenen Empfehlungen der nationalen Untersuchungsstellen;

e)         die Sicherheitsindikatoren der Organisation für die Bewertung ihrer Sicherheitsleistung;

f)         gegebenenfalls die Schlussfolgerungen des Jahresberichts des Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragten) im Sinne der RID über die Tätigkeiten der Organisation auf dem Gebiet des Transports gefährlicher Güter.

Leitfaden zur Erarbeitung eines Sicherheitsberichts

Der Leitfaden zur Erstellung von Sicherheitsberichten nach § 23 ESiV bzw. Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 steht in der folgenden Tabelle als Download bereit.