Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Recht

Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 181/2011

Linienverkehr ab 250 km

Für Linienverkehre mit einer Wegstrecke von 250 km oder mehr ist die gesamte Verordnung anwendbar.

Linienverkehr unter 250 km

Für Fahrgäste des Linienverkehrs mit einer planmäßigen Wegstrecke von weniger als 250 km Länge gelten nur folgende Fahrgastrechte der Verordnung:

  • Nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
  • Beförderung von behinderten und mobilitätseingeschränkten Menschen ohne Aufpreis sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen
  • Angemessene Informationen während der gesamten Fahrt und allgemeine Information über die Fahrgastrechte der EU-Verordnung Nr. 181/2011
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Möglichkeit die nationalen Durchsetzungsstellen anzurufen

Gelegenheitsverkehr

Für Fahrgäste des Gelegenheitsverkehrs (z. B. Ausflugsfahrten, Bustouristik) gelten nur folgende Fahrgastrechte:

  • Nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
  • Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen
  • Finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen behinderter oder mobilitätseingeschränkter Menschen

Bitte beachten Sie: Für die Fahrgastrechte im Gelegenheitsverkehr gibt es keine Durchsetzungsstelle. Der Fahrgast kann sich jedoch an eine geeignete Schlichtungsstelle, an einen Rechtsanwalt oder ein Gericht wenden.

Rechtliche Grundlagen