Thema: Recht
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 181/2011
Linienverkehr ab 250 km
Für Linienverkehre mit einer Wegstrecke von 250 km oder mehr ist die gesamte Verordnung anwendbar.
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Linienverkehr unter 250 km
Für Fahrgäste des Linienverkehrs mit einer planmäßigen Wegstrecke von weniger als 250 km Länge gelten nur folgende Fahrgastrechte der Verordnung:
- Nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
- Beförderung von behinderten und mobilitätseingeschränkten Menschen ohne Aufpreis sowie finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen
- Angemessene Informationen während der gesamten Fahrt und allgemeine Information über die Fahrgastrechte der EU-Verordnung Nr. 181/2011
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Möglichkeit die nationalen Durchsetzungsstellen anzurufen
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Gelegenheitsverkehr
Für Fahrgäste des Gelegenheitsverkehrs (z. B. Ausflugsfahrten, Bustouristik) gelten nur folgende Fahrgastrechte:
- Nichtdiskriminierende Beförderungsbedingungen
- Entschädigung und Hilfeleistung bei Unfällen
- Finanzielle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen behinderter oder mobilitätseingeschränkter Menschen
Bitte beachten Sie: Für die Fahrgastrechte im Gelegenheitsverkehr gibt es keine Durchsetzungsstelle. Der Fahrgast kann sich jedoch an eine geeignete Schlichtungsstelle, an einen Rechtsanwalt oder ein Gericht wenden.
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