Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Recht, Stand: 09.06.2016

Inhalt der EU-Verordnung Nr. 181/2011

In der Verordnung werden insbesondere folgende Fahrgastrechte geregelt:

Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und bei Verspätung der Abfahrt

a) Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von mehr als 120 Minuten muss der Beförderer dem Fahrgast Folgendes anbieten

  • Fahrpreiserstattung oder
  • Fortsetzung der Fahrt ggf. mit geänderter Streckenführung.

Tut er das nicht, hat der Fahrgast in bestimmten Fällen (Abfahrt von einem Busbahnhof) Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. Eine Erstattung des gezahlten Fahrpreises für den gebuchten Bus erfolgt nur dann, wenn der Fahrgast aufgrund der Annullierung bzw. über 120-minütigen Verspätung von der Reise zurücktritt.

b) Bei Annullierung oder Verspätung von mehr als 90 Minuten von einem Busbahnhof muss der Beförderer dem Fahrgast Folgendes anbieten:

  • Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen und
  • erforderlichenfalls ein Hotelzimmer bis zu zwei Nächte, ggf. begrenzt auf 80 Euro pro Nacht (außer bei widrigen Wetterbedingungen oder schweren Naturkatastrophen)

Hinweis: Dies gilt nicht bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer bis zu 3 Stunden.

c) Bei Annullierung und allen Verspätungen müssen die Beförderer und Busbahnhofbetreiber so schnell wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und über die voraussichtliche Abfahrtszeit informieren.

Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

a) Es besteht ein Anspruch auf eine Beförderung ohne Aufpreis.

b) Es kann eine Begleitperson kostenlos mitgenommen werden, wenn durch deren Hilfeleistung Sicherheitsvorschriften erfüllt oder Barrieren beim Fahrzeug oder z. B. an den Haltestellen überwunden werden können, die ansonsten eine Beförderung des behinderten oder mobilitätseingeschränkten Fahrgastes verhindert hätten.

c) Kostenlose Hilfeleistung im Bus und an Busbahnhöfen, an denen eine besondere Hilfeleitung für behinderte Menschen vorgesehen ist. Dazu sollte die Hilfeleistung unbedingt 36 Stunden vorher angemeldet werden.

d) Entschädigung für beschädigte und abhandengekommene Mobilitätshilfen sowie die Beschaffung von vorübergehendem Ersatz.

Mindestanforderungen an Reiseinformationen

a) Beförderer und Busbahnhofbetreiber sorgen während der gesamten Fahrt für eine angemessene Information der Fahrgäste.

b) Spätestens bei der Abfahrt müssen die Fahrgäste geeignete und verständliche Informationen über die Fahrgastrechte nach der EU-Verordnung Nr. 181/2011 erhalten.

c) Grundsätzlich müssen alle relevanten und allgemeinen Informationen behinderten und mobilitätseingeschränkten Fahrgästen zugänglich sein.

Rechte der Fahrgäste bei Personenschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei einem Unfall

a) Es besteht Anspruch auf Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge eines Unfalls mit dem Bus.

b) Der Beförderer leistet angemessene und verhältnismäßige Hilfe. Diese umfasst erforderlichenfalls Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Bereitstellung erster Hilfe.