Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Recht, Stand: 13.08.2013

Tipps

Ihr Anspruch (beispielsweise auf Fahrpreiserstattung und -entschädigung) muss Ihrem Vertragspartner gegenüber nachgewiesen werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Lassen Sie sich die Abfahrtszeit des Busses durch befugte Mitarbeiter des Beförderers oder Busbahnhofbetreibers bestätigen.

Sie können auch einen Zeugen nennen, der Ihre Angaben bestätigen kann (z. B. ein anderer Busreisender).

Machen Sie – falls erforderlich – Beweisfotos, etwa von der Anzeigetafel am Busbahnhof.

Sie müssen Ihren Anspruch zunächst unmittelbar gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend gemacht haben, bevor Sie sich an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wenden können. Dafür haben Sie bis zu 3 Monate Zeit. Wenn Ihr Vertragspartner sich innerhalb eines Monats nicht gemeldet und die Beschwerde nicht innerhalb von 3 Monaten endgültig beantwortet hat oder die Antwort nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen ist, können Sie sich an das EBA wenden.

Sowohl für die Beschwerdebearbeitung beim Vertragspartner als auch für die Bearbeitung Ihres Anliegens beim EBA ist es wichtig, dass Sie den Sachverhalt möglichst genau schildern und relevante Unterlagen, wie beispielsweise Fahrscheine, andere Reisedokumente oder Schriftwechsel vorlegen.

Dem EBA reichen zur Bearbeitung Kopien der Schriftstücke. Zur Erleichterung können Sie für Ihre Schilderung des Sachverhalts gegenüber dem EBA auch unser Beschwerdeformular verwenden.