Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Recht

Die europäischen Fahrgastrechte im Bereich Bus

Das EBA ist für die Durchsetzung der Fahrgastrechte im Busverkehr zuständig.

Busreisende können sich mit Beschwerden an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass ihre gesetzlich garantierten Fahrgastrechte nicht beachtet worden sind und die Beschwerde beim Beförderer erfolglos verlief.

Welche Fahrgastrechte Busreisende haben, ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 181/2011. Dort werden beispielsweise geregelt:

  • Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und bei Verspätung der Abfahrt
  • Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • Mindestanforderungen an Reiseinformationen
  • Rechte der Fahrgäste bei Personenschäden sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck im Falle eines Unfalls
  • Beschwerdeverfahren

Wesentliche Inhalte der EU-Verordnung finden Sie in zusammengefasster Form unter Inhalt der EU-Verordnung, den vollständigen Verordnungstext auf dem Portal der Europäischen Union.

Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 gilt in erster Linie für den Fernbuslinienverkehr (ab 250 km). Einzelne Vorschriften gelten jedoch auch für den Linienverkehr mit einer Wegstrecke unter 250 km und den Gelegenheitsverkehr. Näheres hierzu erfahren Sie unter Anwendungsbereich.

Eine Beschwerde einbringen

Wenn Sie sich mit einer Beschwerde an das EBA wenden möchten, füllen Sie bitte das bereitgestellte Online-Beschwerdeformular so weit wie möglich aus.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihrer Beschwerde etwas Zeit in Anspruch nehmen wird, da wir dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Überdies erreichen uns derzeit sehr viele Eingaben, so dass wir Sie um ein wenig Geduld bitten müssen.

Bürgertelefon Fahrgastrechte

Das Bürgertelefon Fahrgastrechte steht Ihnen – außer an Feiertagen im Land Nordrhein-Westfalen – von Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 15 Uhr sowie am Freitag von 9 bis 12 Uhr unter folgender Rufnummer zur Verfügung:

Bürgertelefon "Fahrgastrechte": +49 228 30795-400

Weitere Beschwerdemöglichkeiten

Ergänzend oder alternativ besteht die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden. Damit die Schlichtungsstelle sich des Anliegens annimmt, muss Ihr Vertragspartner bereit sein, an der Schlichtung teilzunehmen. Unbeschadet dessen steht der Weg zum Rechtsanwalt und zum Gericht offen.