Eisenbahn-Bundesamt

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Thema: Recht

Ausnahmen

Die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 gilt nicht für Fahrgäste von Schiffen,

  • die für die Beförderung von maximal 12 Fahrgästen zugelassen sind,
  • deren Besatzung aus höchstens 3 Personen besteht,
  • die eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m (einfache Fahrt) zurücklegen,
  • deren Zweck Ausflugs- und Besichtigungsfahrten sind (Ausnahme: Kreuzfahrten),
  • die ohne Maschinenantrieb fahren oder
  • die historische Fahrgastschiffe mit maximal 36 zugelassenen Fahrgästen sind.

Damit fallen beispielsweise kleinere Fährverbindungen und große Teile der Binnen-Personenschifffahrt, insbesondere im Bereich von Ausflugs- und Besichtigungsfahrten, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung heraus.

Die Regelungen über Fahrpreisentschädigungen und die Regelungen über kostenfreie Unterbringung im Bedarfsfalle gelten nicht, wenn die Verspätung oder Annullierung durch Wetterbedingungen herbeigeführt wurde, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigt haben, oder durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnten.

Kostenfreie Übernachtungen bzw. Fahrpreisentschädigungen müssen im Verspätungs-/ Annullierungsfalle nicht gewährt werden, wenn der Fahrgast vor Kauf des Fahrscheins über die Verspätung oder Annullierung informiert war oder die Verspätung oder Annullierung auf das Verschulden des Fahrgastes zurückgeht.

Die Regelungen über Fahrpreiserstattungen, das Anbieten anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten, Fahrpreisentschädigungen und Hilfeleistungen im Falle von Annullierung / Verspätung gelten nicht für Fahrscheine mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt wurde; Ausnahme: Zeitfahrkarten.