Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Recht, Stand: 18.12.2012

Beispiele aus dem Inhalt der Verordnung

Einige Beispiele zu dem, was in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr geregelt wird, finden Sie in der Kurzfassung der Europäischen Kommission.

Diese Verordnung gilt für Fahrgäste, die mit Personenverkehrsdiensten reisen, bei denen entweder der Einschiffungshafen oder der Ausschiffungshafen innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt. Zudem gilt sie für Fahrgäste, die an einer Kreuzfahrt teilnehmen, bei der der Einschiffungshafen in der EU liegt.

Die Verordnung gilt nicht für Fahrgäste, die mit Schiffen reisen, die für die Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zugelassen sind; mit Schiffen reisen, deren Besatzung aus höchstens drei Personen besteht oder die eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m zurücklegen; an Ausflugs- und Besichtigungsfahrten teilnehmen; mit Schiffen ohne Maschinenantrieb oder mit historischen Fahrgastschiffen reisen, die für die Beförderung von maximal 36 Fahrgästen zugelassen sind.

Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

Beförderer, Reisevermittler sowie Reiseveranstalter dürfen sich nicht aufgrund der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität von Personen als solcher weigern, eine Buchung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder die Personen an Bord des Schiffes zu nehmen, noch dürfen sie die Fahrscheine mit Aufpreis anbieten. Buchungen und Fahrscheine können behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität nur verweigert werden, um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen und wenn wegen der Bauart des Fahrgastschiffes oder der Infrastruktur und Einrichtung des Hafens ein sicheres Ein- oder Ausschiffen oder eine sichere Beförderung behinderter Menschen nicht möglich ist. In diesem Fall unternehmen Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter alle zumutbaren Anstrengungen, um der betreffenden Person eine Beförderungsalternative anzubieten.

Rechte bei Reiseunterbrechung

Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes informiert der Beförderer die Fahrgäste so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über die Lage. Der Beförderer informiert die Fahrgäste auch über die voraussichtliche Abfahrtszeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, sobald diese Informationen vorliegen. Wird die Abfahrt annulliert oder verzögert sie sich um mehr als 90 Minuten, so sind den Fahrgästen kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten.

Ist eine Übernachtung notwendig, bietet der Beförderer, sofern dies praktisch durchführbar ist, den Fahrgästen kostenlos eine Unterbringung an. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung auf 80 EUR je Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte beschränken.

Wird eine Abfahrt annulliert oder verzögert sie sich um mehr als 90 Minuten, bietet der Beförderer den Fahrgästen unverzüglich Folgendes zur Auswahl an: eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Aufpreis oder eine Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Fahrgäste haben bei einer verspäteten Ankunft am Endziel zusätzlich zur Beförderung Anspruch auf Entschädigung durch den Beförderer. Die Entschädigung beträgt mindestens 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens:

  • einer Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden;
  • zwei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als vier bis zu acht Stunden;
  • drei Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als acht bis zu 24 Stunden;
  • sechs Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.

Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der oben angegebenen Zeiten, so erhöht sich die Entschädigung auf 50 % des Fahrpreises. Die Entschädigung kann auf Verlangen des Fahrgastes in Form von Gutscheinen oder Geldbeträgen erfolgen und muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung geleistet werden. Der Entschädigungsbetrag darf nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden.

Beförderer müssen Fahrgästen keine Übernachtung oder Entschädigung zahlen, wenn die Annullierung oder Verspätung durch Wetterbedingungen, die den sicheren Betrieb des Schiffes beeinträchtigen, verursacht wurde.

Die Beförderer und Terminalbetreiber errichten oder unterhalten ein zugängliches System zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Rechten und Pflichten. Fahrgäste müssen eine Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Verkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer oder Terminalbetreiber muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die endgültige Beantwortung muss innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde erfolgen.