Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Recht, Stand: 18.12.2012

Tipps

  1. Ihr Anspruch (beispielsweise auf Fahrpreisentschädigung) muss Ihrem Vertragspartner gegenüber nachgewiesen werden. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
    Lassen Sie sich die Ankunftszeit durch befugte Mitarbeiter des Schiffs bestätigen. Sie können auch einen Zeugen nennen, der Ihre Angaben bestätigen kann (z.B. ein anderer Schiffspassagier). Machen Sie – falls erforderlich – Beweisfotos, etwa wenn Sie vor einer Anzeigetafel der aktuellen Zeit am Hafenterminal stehen.
  2. Sie müssen Ihren Anspruch zunächst unmittelbar gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend gemacht haben, bevor Sie sich an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) oder eine Schlichtungsstelle wenden können. Wenn Ihr Vertragspartner die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang bearbeitet hat oder die Antwort nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen ist, können Sie sich an das EBA (oder eine Schlichtungsstelle) wenden.
  3. Sowohl für die Beschwerdebearbeitung beim Vertragspartner als auch für die Bearbeitung Ihres Anliegens beim EBA ist es wichtig, dass Sie den Sachverhalt möglichst genau schildern und relevante Unterlagen, wie beispielsweise Fahrscheine, andere Reisedokumente oder Schriftwechsel vorlegen.

Dem EBA reichen zur Bearbeitung Kopien der Schriftstücke. Zur Erleichterung können Sie für Ihre Schilderung des Sachverhalts gegenüber dem EBA auch unser Beschwerdeformular verwenden.