Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Fahrzeuge

Marktaufsicht

Eine Aufgabe aus Brüssel

Unter dem Begriff „Marktaufsicht“ haben europäische Vorgaben Einzug in die Eisenbahnaufsicht gehalten. Bei jeder Fahrzeugprüfung ist daher auch das europäische Regelwerk zu beachten. Im Falle eines Verstoßes gegen EU-Recht müssen bestimmte Kommunikations- und Handlungsverfahren eingehalten werden.

Gemäß den sogenannten Interoperabilitätsrichtlinien des Eisenbahnsystems haben die Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten (in Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt) die Aufgabe, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten (IK) zu beaufsichtigen (Marktaufsicht). Bei den grundlegenden Anforderungen für Schienenfahrzeuge handelt es sich um die Gewährleistung von

  • Sicherheit,
  • Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft,
  • technischer Kompatibilität und
  • Vorgaben für die Instandhaltung.

IK sind nach europäischem Recht zertifizierte Bauteile bzw. Baugruppen.

In § 5 (1e) AEG wird die Marktaufsicht der Eisenbahnaufsicht zugeschrieben. Ein Mangel im Sinne der Marktaufsicht liegt vor, wenn

  • die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,
  • die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt wurden,
  • die TSI unvollständig sind,
  • eine Komponente nicht mit der vom Hersteller ausgestellten EG-Konformitätserklärung übereinstimmt.

Wurde die Ursache für den Mangel an einer fahrzeugtechnischen IK ermittelt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die grundlegenden Anforderungen wieder zu gewährleisten. Hierbei kann es im Extremfall zum Verbot der Verwendung einer IK im Eisenbahnbetrieb oder zur Anweisung, die IK vom Markt zu nehmen, kommen.

Gemäß den Interoperabilitätsrichtlinien müssen die EU-Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten über das Festsetzen von Maßnahmen unterrichtet werden.

Die Interoperabilitätsrichtlinien des Eisenbahnsystems