Thema: Fahrzeuge
Fahrzeugaufsicht
Das EBA hat unter anderem den gesetzlichen Auftrag, in seinem Zuständigkeitsbereich die Eisenbahnaufsicht durchzuführen. Für den Fachbereich Fahrzeuge obliegt diese Aufgabe dem Referat 32 - Fahrzeugüberwachung.
Gesetzlich ist die Zuständigkeit der Eisenbahnaufsicht in § 5 AEG geregelt. Stark zusammengefasst ist das EBA demnach im Bereich der Fahrzeugüberwachung zuständig für alle Fahrzeuge, die
- auf dem Schienennetz des Bundes,
- auf dem Transeuropäischen Eisenbahnnetz i.S.d. § 1 Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV) oder
- auf dem Netz von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen
verkehren. Außerdem existiert eine Zuständigkeit zur Aufsicht über die Fahrzeuge von Eisenbahnen und Haltern dieser Fahrzeuge, wenn
- es sich bei den Unternehmen um eine Eisenbahn des Bundes handelt oder
- die Unternehmen eine Sicherheitsbescheinigung benötigen oder
- die Unternehmen Halter sind, deren Fahrzeuge im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen sein müssen.
Letztlich führt dies zu einer Zuständigkeit für ca. 290.000 deutsche Fahrzeuge (Stand: Juni 2017) zuzüglich einer unbekannten Anzahl ausländischer Gastfahrzeuge sowie mehrere Hundert EVU.
Die Aufgaben der Eisenbahnaufsicht sind in den §§ 5 und 5a des AEG definiert: Die Eisenbahnaufsicht hat insbesondere die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die sich aus dem Eisenbahnbetrieb ergeben, abzuwehren. Für die Fahrzeugüberwachung als Teil der Eisenbahnaufsicht gilt dies entsprechend.
Gemäß §§ 4 Abs.3, 31 und 32 AEG sind die EVU und Halter dazu verpflichtet, ihre Fahrzeuge sicher zu betreiben. Mit § 4a Abs.2 AEG wird die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) verpflichtet, die von ihr übernommenen Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten. Hier setzt die Fahrzeugüberwachung an und überprüft, ob die EVU und Halter/ECM dieser Verpflichtung nachkommen. Dazu werden proaktive (ohne Anlass) oder reaktive (anlassbezogene) Prüfungen durchgeführt.
Der im Rahmen einer Prüfung ermittelte Ist-Zustand eines Fahrzeugs bzw. die dazu führenden Prozesse und Verfahren werden dabei mit den Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen und anerkannten Regeln der Technik abgeglichen. Wenn sich aus diesem Abgleich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt, darf die Fahrzeugaufsicht einschreiten.
Europäische Vorgaben haben unter dem Begriff „Marktüberwachung“ Einzug in die Eisenbahnaufsicht gehalten. Die oben beschriebenen Abläufe in der Fahrzeugüberwachung ändern sich dadurch zwar nicht, es ist jedoch zusätzlich das europäische Regelwerk zu beachten. Im Falle eines Verstoßes gegen EU-Recht müssen bestimmte Kommunikations- und Handlungsverfahren durchgeführt werden.
Downloads
Im folgenden finden Sie Downloads zum Thema Fahrzeugaufsicht.
Liste aller Downloads
Titel
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Kurztext
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Datum
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Info an EVU und Halter
(PDF, 27KB, Datei ist nicht barrierefrei) |
fehlender Dauerfestigkeitsnachweis gemäß EN 13103 für Radsatzwellen der Bauarten 088 und 188
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28.05.2009 |
Nebenfahrzeuge
(PDF, 29KB, Datei ist nicht barrierefrei) |
Nebenfahrzeuge - Hinweise zur Abnahme und Durchführung von Untersuchungen nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) - Abgrenzung von öffentlich rechtlichen Verpflichtungen und privatrechtlichen Vereinbarungen
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17.04.2008 |
Allgemeinverfügung Instandhaltung Radsätze
(PDF, 57KB, Datei ist nicht barrierefrei) |
Instandhaltung von Radsätzen an Güterwagen
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10.07.2007 |
Allgemeinverfügung Regio-Shuttle
(PDF, 219KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) |
Allgemeinverfügung "Regelmäßiger Austausch von Abgasturboladern an Fahrzeugen des Typs "Regio-Shuttle 1 -RS1-"
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13.07.2009 |
Ergebnisse der ERA Taskforce zu Radbrüchen an Güterwagen (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei) |
Deutsche Fassung der Ergebnisse
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07.02.2020 |
Pr.3524 - 35xbo / 001 - 0114 # 021 (PDF, 102KB, Datei ist nicht barrierefrei) |
Allgemeinverfügung "Dokumentation der Historie und Instandhaltung von Güterwagenradsätzen". Ersetzt die Verfügung Pr.3524- 35xbo/001-0114#020 vom 25.11.2009.
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23.12.2009 |
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