Eisenbahn-Bundesamt

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Häufige Fragen zur ECM-Zertifizierung nach Verordnung (EU) 2019/779

Häufige Fragen zur Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen.

Welchen Eisenbahnfahrzeugen ist eine ECM zuzuweisen?

Jedem Eisenbahnfahrzeug ist eine ECM zuzuweisen. Bei Fahrzeugen, die im NVR registriert sein müssen, ist dort auch die ECM einzutragen.

Unbeschadet der Zuständigkeit der Eisenbahnunternehmen und der Infrastrukturbetreiber für den sicheren Betrieb eines Zuges muss jede ECM mittels eines Instandhaltungssystems gewährleisten, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind.

Muss jede Eisenbahn oder jeder Halter von Eisenbahnfahrzeugen ECM sein?

Nein. Eisenbahnen oder Halter können die Aufgaben der ECM selber wahrnehmen oder per Vertrag auf die ECM eines Dritten übertragen. Die Regeln für die Registrierung der Fahrzeuge sind zu beachten.

Welche Pflichten haben Halter, wenn sie die Aufgaben der ECM auf einen Dritten übertragen?

Überträgt er die Aufgaben der ECM einem Dritten, hat der Halter unter anderem die Verantwortung dafür, dass die Fahrzeuge und Materialien sowie die Dienstleistungen den angegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen entsprechen, so dass sie vom Eisenbahnunternehmen und/oder Fahrwegbetreiber im Betrieb sicher eingesetzt werden können.

  • Halter müssen unter anderem
  • eine ECM auswählen und einen Vertrag mit der ECM abschließen;
  • sicherstellen, dass korrekte Daten für die Registrierung der Fahrzeuge im NVR gemeldet werden;
  • sicherstellen, dass die Instandhaltung der Fahrzeuge an den von der ECM vorgegebenen Orten und Zeiten erfolgen kann;
  • die ECM über technische Probleme und ggf. erforderliche Korrekturmaßnahmen, die dem Halter von den EVU/EIU gemeldet werden, unterrichten und ggf. erforderliche Maßnahmen veranlassen;
  • konkrete Maßnahmen einleiten, wenn die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung der registrierten ECM ausgesetzt oder zurückgezogen wurde und die beteiligten EVU/EIU informieren.

Welche Eisenbahnfahrzeuge zählen zu den Güterwagen?

Im Sinne der ECM Verordnung (EU) 445/2011 ist ein „Güterwagen“ ein Fahrzeug ohne Eigenantrieb, das zur Beförderung von Frachtgütern oder anderen Materialien vorgesehen ist, die für Tätigkeiten wie Bautätigkeiten oder Tätigkeiten zur Instandhaltung der Infrastruktur verwendet werden.

Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge ist die europäische Fahrzeugnummer, die gemäß den in Anlage 6 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission festgelegten Codes zugewiesen wird.

Zur Fahrzeuggruppe der Güterwagen zählen Fahrzeuge, deren 12-stellige Nummer (sog. Standardnummer) mit den Ziffern

  • 00 bis 09
  • 10 bis 19
  • 20 bis 29
  • 30 bis 39
  • 40 bis 49
  • 80 bis 89

beginnt (Fahrzeugtyp und Interoperabilitätseignung).

Welche Stellen erteilen Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen?

Die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen werden von einer zuständigen Zertifizierungsstelle erteilt, die von der antragstellenden ECM ausgewählt wird. Die zuständigen Zertifizierungsstellen werden in der European Railway Agency Database of Interoperability and Safety - ERADIS gelistet. Weitere Informationen finden Sie auf der “Certification bodies database“ der ERA.

Gelten im Ausland erteilte Bescheinigungen auch in Deutschland?

Wer von einer zuständigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung oder eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunktionen erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. Entsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF – Anhang G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF.

Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) oder Infrastrukturbetreiber (EIU) halten Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand, was bedeutet das für den Gebrauch der Fahrzeuge?

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass EVU und EIU Fahrzeuge nur für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen. Bestimmungsgemäßer Gebrauch liegt dann vor, wenn ein Fahrzeug unter Berücksichtigung seiner konstruktiven Eigenschaften zweckentsprechend eingesetzt wird. Bestimmungsgemäßer Gebrauch bedeutet insbesondere das Ziehen/Schieben von anderen Fahrzeugen sowie die Beförderung von Reisenden oder Gütern. Der bestimmungsgemäße Gebrauch beinhaltet auch die damit zusammenhängenden Fahrten dispositiver Art wie Leerreisezüge, Lok-ohne-Zug-Fahrten, Turnusverkehre und Ortswechselfahrten von Nebenfahrzeugen von einem Einsatzort zum anderen.

Hält ein EVU oder EIU Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand, ist das EVU/EIU die im Nationalen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragene ECM der Fahrzeuge.

  • Zugfahrt: Das EVU/EIU ist immer das für die Fahrt verantwortliche Unternehmen, das im Kopf des Fahrplanes angegeben wird;
  • Rangieren: Das EVU/EIU ist immer das verantwortliche Unternehmen. Der Tf und weitere Rangierpersonale sind dem SMS des verantwortlichen EVU/EIU zuzuordnen.

Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn Fahrzeuge nach einer Havarie ausschließlich zur Streckenräumung mit dem Zweck, den sonstigen Bahnbetrieb nicht länger als erforderlich zu stören bis zur nächstgelegenen, für diesen Zweck geeigneten Betriebsstelle befördert werden oder wenn Fahrzeuge im Rahmen der technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AEG eingesetzt werden.

Was unterscheidet das Zertifizierungssystem der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 von dem System nach der Verordnung (EU) Nr. 445/2011

Das mit der Verordnung (EU) 445/2011 eingeführte Zertifizierungssystem gilt nur für Güterwagen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 gilt für alle Eisenbahnfahrzeuge und etabliert ein Zertifizierungssystem für alle ECM und Instandhaltungsfunktionen.

Des Weiteren werden Anforderungen festgelegt, die in Bezug auf sicherheitskritische Komponenten (SSC) zu erfüllen sind.

Welche ECM müssen die Anforderungen des Anhanges II der Verordnung 2018/779 erfüllen?

Artikel 3 (1) fordert, dass unbeschadet möglicher Ausnahmen vom System der ECM-Zertifizierung jede ECM, die für Fahrzeuge zuständig ist, die unter die Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit fallen, die Anforderungen des Anhangs II erfüllen muss.

In Deutschland sind das alle ECM, die für Eisenbahnfahrzeuge zuständig sind, die auf dem übergeordneten Netz im Sinne von § 2b AEG verkehren.

Bitte beachten Sie dazu folgenden Link: Liste des Übergeordneten Netzes.

Für welche ECM sind Ausnahmen von der Pflicht, ein Instandhaltungssystem nach den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten, vorgesehen?

Ausnahmeregelungen sind für die ECM, die für Eisenbahnfahrzeuge, die

  1. ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder
  2. auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren.

Die Stellen, die für die Instandhaltung dieser Eisenbahnfahrzeuge zuständig sind, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.

Welche Stellen können eine ECM-Zertifizierung beantragen?

Die Zertifizierung kann von jeder ECM im Geltungsbereich der Sicherheitsrichtlinie, die in einem nationalen Fahrzeugeinstellungsregister registriert ist und von jeder Stelle oder Organisation, die eine oder mehrere der Instandhaltungsfunktionen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben b, c und d der Richtlinie (EU) 2016/798 wahrnimmt, beantragt werden.

Für welche ECM wird eine ECM-Zertifizierung vorgeschrieben?

Die ECM-Zertifizierung wird für alle ECM vorgeschrieben, die

  • für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig sind, oder
  • die kein EVU oder EIU sind, die Fahrzeuge ausschließlich für ihren eigenen Betrieb instand halten
    Hinweis: „Instand halten“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/779 bedeutet, als ECM tätig zu werden und als solche im Fahrzeugeinstellungsregister registriert zu sein.

Gibt es Ausnahmen von der vorgeschriebenen ECM-Zertifizierung?

Ja. Keiner Instandhaltungsstellen-Bescheinigung bedürfen die Stellen,

  1. die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder
  2. die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren, zuständig sind.

Müssen Instandhaltungswerkstätten zertifiziert werden?

Nein. Im Sinne der Verordnung (EU) 2019/779 sind Instandhaltungswerkstätten die Unterauftragnehmer der zertifizierten ECM (Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen).

Die ECM muss sich davon vergewissern, dass die externen Stellen kompetent und fähig sind, die von der ECM in Auftrag gegebenen Instandhaltungsaufträge zu erfüllen.

Es gibt verschiedene Werkzeuge, die der ECM für die Bewertung von externen Stellen zur Verfügung stehen:

  • die ECM kann externe Stellen nach ihren eigenen Bewertungsregeln bewerten
  • die ECM kann die Zertifizierung oder Bewertung durch Dritte vorgeben.

Wer untervergebene Instandhaltungsfunktionen oder Teile davon erbringt, kann eine Zertifizierung beantragen. Es handelt sich also um eine freiwillige Zertifizierung von Unterauftragnehmern, z.B. Instandhaltungswerkstätten.

Kann die ECM-Zertifizierung mit einer erteilten Sicherheitsbescheinigung / Sicherheitsgenehmigung nachgewiesen werden?

Nein, jede Zertifizierungsstelle hat ihre Entscheidung über die Erteilung der ECM-Zertifizierung unter Verwendung der Vordrucke aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 mitzuteilen.

Müssen die bis zum 16.06.2020 erteilten Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen nach der Verordnung (EU) 445/2011 ersetzt werden?

Nein. Die Verordnung (EU) Nr. 445/2011 wird mit Wirkung vom 16.06.2020 aufgehoben. Bis dahin erteilte Bescheinigungen werden für ihre ursprüngliche Geltungsdauer einer Bescheinigung nach der „neuen“ Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 gleichgestellt. Für die Inhaber dieser Bescheinigungen besteht also keine Notwendigkeit, vorzeitig eine Bescheinigung nach der neuen Verordnung zu beantragen.

Gleiches gilt für entsprechende Bescheinigungen für Instandhaltungsfunktionen.

Welche ECM müssen einen Tätigkeits-/Instandhaltungsbericht erstellen?

Jede registrierte ECM, die ein Instandhaltungssystem nach den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten muss.

Für welchen Zeitraum ist der Tätigkeits-/Instandhaltungsbericht der ECM zu erstellen?

Der Berichtszeitraum beträgt im Regelfall 12 Monate.

Der Berichtszeitraum beginnt zwei Monate vor der letzten Überwachung und endet zwei Monate vor der folgenden planmäßigen Überwachung. Der Bericht muss der Zertifizierungsstelle einen Monat vor der nächsten planmäßigen Überwachung vorliegen. Im Falle einer Erst-/Re-Zertifizierung ist der Berichtszeitraum analog festzulegen.

Erfolgt die Überwachung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung bzw. –genehmigung (EVU/EIU unterliegt nicht der Zertifizierungspflicht und ist nicht freiwillig zertifiziert) orientiert sich der Berichtszeitraum an den SiBe Audits.

Was sind Sicherheitskritische Komponenten?

Sicherheitskritische Komponenten sind Komponenten, bei denen eine einzige Störung unmittelbar mit der realistischen Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 einhergeht.

Ein „schwerer Unfall“ ist eine Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für die Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt sowie sonstige Unfälle mit den gleichen Folgen und mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement. Ein „beträchtlicher Schaden“ bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 2 Mio. EUR veranschlagt werden können.

Welchen Vorteil bietet eine ECM-Zertifizierung für EVU / EIU?

Handelt es sich bei der ECM um ein EVU / EIU bietet die erteilte Instandhaltungsstellen-Bescheinigung folgende Vorteile:

a) Aufwandsreduzierung im Verfahren zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung, bezüglich der Instandhaltung gelten die Anforderungen

  • 5.2.4 Beherrschung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Instandhaltung und
  • 5.2.5 Lenkung der für die Verwaltung von Sachanlagen relevanten Information und Kommunikation

der Verordnung (EU) 2018/798 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme als erfüllt;

b) die ECM kann für Güterwagen tätig sein;

c) die Fahrzeuge, für welche die ECM zertifiziert wurde, können auch von Dritten betrieben werden;

d) die zertifizierte ECM kann als ECM für die Fahrzeuge eines Dritten registriert werden.

Wie unterscheidet sich der im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung geführte Nachweis, dass die Anforderungen des Anhangs II der ECM-Verordnung erfüllt werden, von einer ECM-Zertifizierung?

Es gelten die selben Anforderungen und Bewertungskriterien wie bei der ECM-Zertifizierung. Da es sich bei der ECM um ein EVU oder EIU handelt, das die Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand hält, existieren keine Schnittstellen zu anderen EVU, welche die Fahrzeuge betreiben.
Die Bewertung erfolgt durch die Sicherheitsbescheinigungsstelle (ERA oder EBA).

Die Sicherheitsbescheinigungsstelle stellt kein ECM-Zertifikat aus. Die Überwachung erfolgt in Deutschland immer durch das EBA.

Welche Restriktionen gelten für die ECM, bei denen es sich um ein EVU handelt, das nicht ECM-Zertifiziert wurde und die Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand hält?

Das EVU hat im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nachgewiesen, dass es die Anforderungen des Anhangs II der ECM-Verordnung erfüllt.

Die Sicherheitsbescheinigungsstelle hat kein ECM-Zertifikat ausgestellt. Die ECM kann ohne eine zusätzliche Zertifizierung nicht für Güterwagen tätig sein und die Fahrzeuge dürfen ausschließlich von dem EVU oder EIU selbst betrieben werden. Die Fahrzeuge dürfen auch nicht als Wagen in den Zug eines Dritten eingestellt werden.

Was ist ein Eisenbahnfahrzeug, dass ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt wird?

Ein Eisenbahnfahrzeug, das ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt wird, ist ein Fahrzeug nach § 18 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, das betrieben wird, um historische oder spezielle Formen der Antriebstechnik oder des Rollmaterials zu demonstrieren oder zu betreiben und das ausschließlich für touristische Zwecke, Freizeit- oder Bildungszwecke genutzt wird.

Kern der Definition in Abgrenzung zu den kommerziell tätigen Eisenbahnen ist, dass die mit dem Betrieb verfolgten Zwecke der Museums- und Touristikbahn Selbstzwecke sind. Das heißt, dass der Betrieb des Eisenbahnfahrzeugs an sich den eigentlichen Zweck dar stellt und nicht, Personen oder Güter von A nach B zu befördern. Ausgehend hiervon lässt sich sagen, dass mit dem Betrieb von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische oder touristische Zwecke eingesetzt werden, keine Gewinnerzielungsabsichten mit der Beförderung von Personen oder Gütern verfolgt werden, sondern, wenn überhaupt, nur eine Kostendeckung für den Betrieb der Bahn selbst. Zu diesen Zwecken dürfen auch Leer-, Überführungs- und Werkstattfahrten durchgeführt werden.

Die Definition wurde der Bundesratsdrucksache 99/20 vom 20.02.20 entnommen.