Thema: Fahrzeuge
Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen
Instandhaltungspflicht
Gemäß § 4a AEG sind die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die Instandhaltung ihrer Eisenbahnfahrzeuge zuständig. Sie können die Aufgaben der für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) selber wahrnehmen oder per Vertrag auf einen Dritten übertragen.
Jede für die Instandhaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, die zur Instandhaltung übernommenen Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten. Sie hat dazu ein Instandhaltungssystem einzurichten und darüber Aufzeichnungen zu führen. Für jedes Fahrzeug sind Instandhaltungsunterlagen zu führen und für die gesamte Dauer der Verwendbarkeit des Fahrzeugs aufzubewahren.
Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen müssen jedem ihrer Fahrzeuge eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zuweisen. Diese Angaben müssen in das Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) eingetragen werden. Soweit keine für die Instandhaltung zuständige Stelle eines Dritten beauftragt wurde, ist der Halter selbst als zugewiesene Stelle einzutragen. Das beim EBA geführte NVR enthält die Datenfelder zum "Instandhaltungsverantwortlichen".
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Das Zertifizierungssystem
Das mit der Verordnung 445/2011/EU eingeführte Zertifizierungssystem gilt nur für Güterwagen. Die am 16.06.2019 in Kraft getretene Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 gilt für alle Fahrzeuge im Geltungsbereich der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit. Das sind alle Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordneten Netz verkehren.
Jede registrierte ECM muss für alle unter die Richtlinie über Eisenbahnsicherheit fallenden Fahrzeuge nachweisen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt. In Deutschland sind das alle ECM, die für Eisenbahnfahrzeuge zuständig sind, die auf dem übergeordneten Netz im Sinne von § 2b AEG verkehren.
Der Nachweis hat durch eine verpflichtende Zertifizierung zu erfolgen, wenn die ECM für die Instandhaltung von Güterwagen zuständig ist oder wenn es sich bei der ECM nicht um ein Eisenbahnverkehrs- oder Infrastrukturunternehmen handelt, dass die eigenen Fahrzeuge ausschließlich für den eigenen Betrieb instand hält. Alle anderen ECM können die Zertifizierung beantragen.
Eisenbahnverkehrs- oder Infrastrukturunternehmen, die andere Fahrzeuge als Güterwagen ausschließlich für ihren eigenen Betrieb instand halten und nicht zertifiziert wurden, müssen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Sicherheitsbescheinigung / -genehmigung nachweisen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II der neuen ECM-Verordnung erfüllen. Der Nachweis hat gegenüber der Sicherheitsbescheinigungsstelle zu erfolgen. Die Überwachung der erteilten Sicherheitsbescheinigungen / -genehmigungen erfolgt in Deutschland durch das EBA.
Weitere Informationen finden Sie im Bereich ECM-Zertifizierung.
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Schaubild zur ECM-Zertifizierung nach Durchführungsverordnung (EU) 2019/779
Schaubild zur ECM-Zertifizierung nach Durchführungsverordnung (EU) 2019/779
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