Eisenbahn-Bundesamt

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Nationales Fahrzeugeinstellungsregister

Häufig gestellte Fragen zum nationalen Fahrzeugeinstellungsregister

Kann ein Halter ein Fahrzeug registrieren, obwohl er über kein Halterkürzel verfügt?

Nein. Ein wesentliches Merkmal im nationalen Fahrzeugeinstellungsregister ist der alphanumerische Kennzeichnungscode, der sich neben der 12-stelligen Nummer auch aus dem Länderkürzel und einer Halterkennung (bestehend aus 2 bis 5 Buchstaben) zusammensetzt. Spätestens bei einer Bestandsaufnahme muss der Halter über ein solches, von der ERA akzeptiertes Halterkürzel verfügen.

Wie beantragt man ein Halterkürzel?

  1. Suchen Sie sich eine Abkürzung aus (2-5 Buchstaben, keine Länderkennung, keine Sonderzeichen oder Umlaute).
  2. Prüfen Sie, ob diese Abkürzung schon vergeben ist. Die Liste der Halterkennzeichen "VKM" finden Sie unter folgendem Link: Fahrzeughalterkennung. Dort finden Sie auch das Antragsformular.
  3. Ist die Abkürzung noch nicht vergeben, können Sie diese mit dem eingestellten Antrag beim EBA einreichen.
  4. Das EBA führt eine Vorprüfung durch und versendet eine Eingangsbestätigung.
  5. Das EBA leitet den Antrag zur finalen Prüfung an die ERA weiter.
  6. Das Halterkürzel wird im Folgemonat nach erfolgreicher Prüfung in der VKM-Liste auf der ERA-Webseite veröffentlicht.

Was ist bei einer Änderung des Organisationsnamens oder der Adresse im Fahrzeugeinstellungsregister zu beachten?

Der Antragsteller muss gemäß § 38a Abs. 2 Satz 2 EIGV Änderungen der Angaben, die in das Register einzustellen sind, auf elektronischem Wege dem Eisenbahn-Bundesamt mitteilen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zur Organisation (z.B. Organisationsname und Adresse).

Je nach Art und Rolle der Organisation müssen die nachfolgenden administrativen Bereiche angepasst werden:

  • a) Aktualisierung der Organisationsdaten im Organisationscode-Register

  • b) Aktualisierung der Halterdaten im VKM-Register

  • c) Aktualisierung der Zugangsdaten zum Fahrzeugeinstellungsregister

    (u.a. EVR, ECVVR und e-Service NVR)

  • d) Aktualisierung aller Fahrzeugeintragungen durch den entsprechenden Halter der Fahrzeuge

Es ist zu beachten, dass für die administrativen Bereiche a) bis c) ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise in den Themenbereichen "OCR", "VKM“ und „NVR“.

Für die Anpassung der Fahrzeugeintragungen im Fahrzeugeinstellungsregister Deutschland nutzen Sie unser elektronisches Antragsportal „e-Service NVR“. Für die Anpassung von Fahrzeugeintragungen außerhalb Deutschlands erkundigen Sie sich über die durchzuführenden Verfahrensschritte bei der zuständigen Registerbehörde (Fall d)).

Bei Rückfragen zu diesem Thema nehmen Sie bitte per E-Mail an nvr@eba.bund.de Kontakt zu uns auf.

Ist der im Rahmen der Registrierung eingetragene Halter lediglich Ansprechpartner bei Klärungen oder Änderungen der Registrierung, oder auch automatisch verantwortlich bei Schadensfällen?

Der im Register eingetragene Halter ist automatisch verantwortlich für den (sicheren) Fahrzeugzustand. Zunächst ist immer der Halter der Ansprechpartner der Behörde.

Wer wird im Fahrzeugregister als Halter eingetragen, wenn es zu einem Halterwechsel gekommen ist, aber korrektive bzw. präventive Maßnahmen am Fahrzeug aufgrund eines Instandhaltungsvertrages noch durch den alten Halter bzw. durch die von ihm beauftragten Werkstätten vorgenommen werden?

Halter ist nach der amtlichen Begründung zum AEG derjenige, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Eisenbahnfahrzeug dauerhaft wirtschaftlich zu Beförderungszwecken nutzt. Eine Vermietung beseitigt die Haltereigenschaft danach nicht.

Gibt es aus der Wertschöpfungskette am Eisenbahnfahrzeug mehrere, auf die eine solche Definition zutreffen könnte, können die Indizien Instandhaltungsverantwortung und ggf. Versicherungspflicht (s.a. § 32 AEG) zur Klarheit herangezogen werden. Einfach formuliert gilt: Halter ist derjenige, der sich für das Fahrzeug unter Beachtung der o.a. Definition als Verantwortlicher erklärt und im Register eingetragen ist.

Kann der Fahrzeughersteller für einen künftigen Halter den alphanumerischen Kennzeichnungscode (Fahrzeugnummer) und damit die Aufnahme ins Fahrzeugeinstellungsregister über ein elektronisches Formular beantragen?

Ja, wenn eine entsprechende Vollmacht des künftigen Halters mit eingereicht wird.

Wie teilt man dem Fahrzeugeinstellungsregister die Anbringung einer neuen Fahrzeugnummer mit?

Sie erstellen einen Antrag auf Statuswechsel und wählen den Übergang von reserviert (blockiert) auf aktiv.

Wer ist als Instandhaltungsverantwortlicher einzutragen?

Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen müssen jedem ihrer Fahrzeuge eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zuweisen; diese Angaben müssen in das Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) eingetragen werden. Soweit keine für die Instandhaltung zuständige Stelle eines Dritten beauftragt wurde, ist der Halter selbst als zugewiesene Stelle einzutragen.

Ein EVU betreibt ein Fahrzeug, führt den Service an dem Fahrzeug aber nicht selbst durch. Ist in diesem Falle das EVU oder der Instandhalter als Halter des Fahrzeugs einzutragen?

Die Haltereigenschaft bleibt in dieser Konstellation unberührt. Der Instandhalter ist hier Dienstleister. Privatrechtliche Schadensersatzansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag bleiben unberührt, sind aber nicht Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Verantwortung. Einfach gesagt handelt der Instandhalter ja „nur“ im Auftrag und nach Weisung des verantwortlichen Halters. Halter ist derjenige, der sich für das Fahrzeug unter Beachtung der Definition und Berücksichtigung der Rechtsfolgen (u.a. Instandhaltungspflicht, Versicherungspflicht) als Verantwortlicher erklärt.