Eisenbahn-Bundesamt

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Aktueller Hinweis: Das Eisenbahn-Bundesamt bietet eine kostenlose Online-Schulung zum Thema „Umgang mit dem ECVVR und EVR“ an. Die Anmeldefrist endet am 18.03.2024. Bitte beachten Sie hierzu unsere NVR-Mitteilung 01/2024 sowie die zugehörige Ergänzungsmitteilung unter dem Navigationspunkt Mitteilungen zum NVR.

Thema: Fahrzeuge

Nationales Fahrzeugeinstellungsregister

Alle europäischen Staaten haben nationale Fahrzeugeinstellungsregister (National Vehicle Register, kurz: NVR) eingeführt. Für die Bundesrepublik Deutschland verwaltet dieses Fahrzeugeinstellungsregister das Eisenbahn-Bundesamt gemäß § 5 Abs.1e Nr.7 AEG i.V.m. § 3 Abs.1a BEVVG sowie § 38a EIGV. Alle NVR sind nach aktueller Rechtslage eigenständig und werden durch die einzelnen europäischen Staaten in Eigenverantwortung geführt.

Im NVR sind alle neu in Betrieb genommenen Fahrzeuge (sowohl im wörtlichen Sinne fabrikneue als auch umgerüstete) und alle Bestandsfahrzeuge, die von der EIGV erfasst sind, zu registrieren. Das Fahrzeug darf erst verwendet werden, wenn es registriert und aktiviert worden ist. Halter von Eisenbahnfahrzeugen müssen die Änderung der Daten im Fahrzeugeinstellungsregister, der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM) oder den Halterwechsel sowie die Stilllegung registrierter Fahrzeuge unverzüglich anzeigen.

Elektronische Fahrzeugregistrierung

Das Register wird ausschließlich elektronisch geführt, da Anfragen an ein NVR ohne Verzögerungen beantwortet werden sollen. Das bedingt gleichzeitig, dass Anträge zur Aufnahme von Eisenbahnfahrzeugen oder zur Meldung von Registeränderungen nur über ein elektronisches Antragssystem angenommen werden können. Dieses trägt beim Eisenbahn-Bundesamt den Namen „e-Service NVR“.

Achtung: Das Antragssystem „e-Service NVR“ dient ausschließlich der Antragstellung bzw. Antragsbearbeitung. Es besteht nicht die Möglichkeit, die Fahrzeuge und deren Daten einzusehen. Hierzu ist ein Zugang zum ECVVR bzw. EVR notwendig. Informationen sowie das hierfür notwendige Antragsformular finden Sie im Bereich ECVVR.

Das Eisenbahn-Bundesamt weist in diesem Zusammenhang auf die im Bereich „FAQ“ bereits behandelten Fragen und Antworten beim Umgang mit dem Fahrzeugeinstellungsregister hin.

1. Zugang zum Antragssystem

Um Anträge im Antragssystem „e-Service NVR“ zu stellen, benötigen die Teilnehmer zunächst einen entsprechenden Zugang. Diesen Zugang gewährt das Eisenbahn-Bundesamt auf Antrag, sofern der Teilnehmer über einen gültigen Organisationscode, der in der Organisationscode-Liste der ERA veröffentlicht ist sowie ein gültiges, in der VKM-Liste der ERA veröffentlichtes Fahrzeughalterkürzel (VKM) verfügt. Zudem muss im Datensatz des Organisationscodes die Rolle „Halter“ vorhanden sein.

Für weitere Informationen zum Zugang zum Antragssystem e-Service siehe NVR-Mitteilung Nr. 5/2021.

Das Antragsformular zum „e-Service NVR“ finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

Neben dem ausgefüllten Antragsformular ist jedem Antrag eine Legitimation beizufügen, aus der hervorgeht, dass die dort genannten Personen zur Antragstellung berechtigt und entsprechend zeichnungsbefugt sind. Als Legitimation kann z.B. eine Vollmacht, ein Handelsregisterauszug etc. dienen.

Mit dem Antrag auf Zugang zum Antragssystem „e-Service“ erklärt sich der Antragsteller mit den nachfolgenden Nutzungsbedingungen einverstanden:

Das ausgefüllte Antragsformular, einschließlich Legitimation, kann postalisch, per Fax oder per E-Mail (Antrag als beigefügte Anlage) beim Eisenbahn-Bundesamt eingereicht werden. Die dafür zu verwendenden Kontaktdaten lauten:

Eisenbahn-Bundesamt
Referat 32
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Fax: +49 228 9826-9199
E-Mail: nvr@eba.bund.de

Nach Eingang des Antrags beim Eisenbahn-Bundesamt erhält der Antragsteller eine Empfangsbestätigung an die im Antrag genannte E-Mail-Adresse.

Nach erfolgreicher Antragsbearbeitung wird dem Antragsteller der Zugang zum e-Service freigeschaltet, worüber Sie über eine automatisierte E-Mail Benachrichtigung informiert werden.

Der Antrag auf Zugang zum Antragssystem ist für alle Zugangsberechtigten kostenlos.

2. Informationen zum Antragssystem „e-Service NVR“

Der Zugang zum Antragssystem „e-Service“ kann nur eingerichtet werden, wenn zuvor ein Benutzerkonto im E-Service angelegt wurde. Um ein Benutzerkonto zu erstellen, nutzen Sie folgenden Link:

Aktueller Hinweis zum Übergang vom „FKIS“ zum „e-Service“: Die bisherige Antragssoftware FKIS wurde durch die neue Antragssoftware e-Service NVR ersetzt. Die Zugänge zum FKIS erlöschen mit der Umstellung automatisch. Eine Übertragung der Zugänge ist nicht möglich. Alle Nutzer werden gebeten, neue Anträge auf Zugang zum „e-Service“ zu stellen. Das neue Antragssystem „e-Service NVR“ steht ab dem 15.06.2021 zur Verfügung. Beachten Sie auch unsere Mitteilungen zum NVR.

Zur Unterstützung bei der Antragstellung dient die nachstehende Bedienungsanleitung für Fahrzeughalter:

Ausgefüllte Anträge werden zur Vereinfachung des Verfahrens auch ohne qualifizierte elektronische Unterschrift als rechtsverbindlich angesehen. Mit der Übersendung an das Eisenbahn-Bundesamt erfolgt zudem die Bestätigung der Richtigkeit aller Registereingaben.

Über das elektronische Antragssystem können bei allen Antragsarten zusätzliche Dokumente dem Antrag hinzugefügt werden. Die Liste der für die Registrierung vorzulegenden Belege finden Sie unter:

Bei der Anbringung der Fahrzeugnummer an ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzte Fahrzeuge ist das nachfolgende Dokumente mit detaillierten Informationen anwendbar:

3. Weitere Hinweise

Jedes Unternehmen oder jede Privatperson mit einem eigenen Organisationscode erhält grundsätzlich nur einen Zugang zum Antragssystem „e-Service“. Sollten ausnahmsweise mehrere Zugänge für ein Unternehmen mit einem Organisationscode nötig sein, so hat dies der Antragsteller gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt ausführlich zu begründen.

Gemäß den Nutzungsbedingungen des Antragssystems „e-Service“ erhebt das Eisenbahn-Bundesamt bei Amtshandlungen in Bezug auf das nationale Fahrzeugeinstellungsregister, die über den reinen Zugang hinausgehen, Gebühren in Abhängigkeit der jeweils durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Besonderer Gebührenverordnung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBABGebV) i.V. m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs.4 BEVVG.

Zum e-Service "Fahrzeugeinstellungsregister NVR"