Thema: Fahrzeuge
Änderung bereits genehmigter Fahrzeuge/Fahrzeugtypen
Jede Änderung eines genehmigten Fahrzeugs/genehmigten Fahrzeugtyps ist nach entsprechender Prüfung einer der in Artikel 15 (1) der Durchführungsverordnung (DVO) 2018/545 genannten Kategorien zuzuordnen, hierdurch ergibt es sich, ob eine neue Genehmigung für das Fahrzeug/den Fahrzeugtyp erforderlich ist.
Bei Änderungen an einem bestehenden Fahrzeugtyp ist eine neue Genehmigung in folgenden Fällen erforderlich:
- Die Änderung am Fahrzeugtyp fällt gem. Art. 15 (1) DVO 2018/545 unter die Kategorie d)
- Die Änderungsverwaltungsstelle ist nicht Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung und die Änderung am Fahrzeugtyp fällt gem. Art. 15 (1) DVO 2018/545 unter die Kategorie b), c) oder d)
Bei Änderungen an einem bestehenden Fahrzeug ist eine neue Genehmigung in folgendem Fall erforderlich:
- Die Änderung am Fahrzeug fällt gem. Art. 15 (1) DVO 2018/545 unter die Kategorie d). Hier beantragt die Änderungsverwaltungsstelle eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen.
Bei Änderungen an einem bestehenden Fahrzeug bei der die Änderungsverwaltungsstelle nicht Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist und die Änderung am bestehenden Fahrzeug fällt gem. Art. 15 (1) DVO 2018/545 unter die Kategorie b) oder c) muss die Änderungsverwaltungsstelle die Vorgaben gem. Art. 16 (4) DV (EU) 2018/545 umsetzen. Insbesondere ist hierbei die Genehmigungsstelle über die Änderung zu unterrichten.
Ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Genehmigungsstelle, so hat die Änderungsverwaltungsstelle für die Unterrichtung den Vordruck „Mitteilung über Änderungen nach Artikel 16 (4)“ zu verwenden. Dieser Vordruck kann nachfolgend heruntergeladen werden.
Vordrucke für Mitteilung gem. Art. 16 (4) DVO 2018/545
Hinweis: Die Vordrucke enthalten Texte, die das Ausfüllen erläutern. Diese Texte sind als ausgeblendeter Text formatiert. Damit diese Texte angezeigt werden, ist in MS Word das Anzeigen von „Ausgeblendetem Text“ zu aktivieren.
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