Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Kesselwagen

Gefahrgutkesselwagen

Ein Gefahrgutkesselwagen ist ein Fahrzeug zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen.

Er besteht aus

  • einem Aufbau mit einem oder mehreren Tanks und seinen Ausrüstungsteilen und
  • einem Untergestell mit seinen eigenen Ausrüstungsteilen.

Anerkennungs- und Zulassungsverfahren

Nach Kapitel 6.8 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) muss die zuständige Behörde für jedes neue Baumuster eines Gefahrgutkesselwagens bescheinigen, dass das Baumuster einschließlich der Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und die Bau-, Ausrüstungs- und Sondervorschriften für den beförderten Stoff eingehalten sind. In der Bescheinigung sind unter anderem die Prüfergebnisse anzugeben.

In der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) hat der Verordnungsgeber die aus dem RID resultierenden Zuständigkeiten festgelegt. Um den Staat in seinen Aufgaben zu entlasten, sind Prüftätigkeiten den Prüfstellen gemäß § 12 GGVSEB übertragen worden.

Das EBA ist gemäß § 15 Satz 1 GGVSEB unter anderem zuständig für die

  • Zulassung des Baumusters von Gefahrgutkesselwagen.

In Anlage 14 der GGVSEB-Durchführungsrichtlinie (RSEB) ist das Verfahren festgelegt, das bei der Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7 und 6.8 ADR/ RID – und somit auch für Gefahrgutkesselwagen – zur Anwendung kommt.

Der Antragsteller muss eine Prüfstelle beauftragen.Sie führt eine Ordnungsprüfung und technische Prüfung durch und kontrolliert, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Schienenverkehr genügt. Die Ergebnisse der Einzelprüfungen sind in einem Prüfbericht zusammenzufassen. Auf seiner Grundlage entscheidet das EBA über die Zulassung des Baumusters.

Die Befähigung des Herstellers für die Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks von Kesselwagen und Batteriewagen sowie abnehmbaren Tanks muss anerkannt sein. Für das Anerkennungsverfahren gibt es einen Leitfaden.

Das RID gibt für den Bau und die Ausrüstung der Tanks Schutzziele vor. Diese Schutzziele werden in EN-Normen und anerkannten technischen Regelwerken umgesetzt. Weitere ergänzende Regelungen für Gefahrgutkesselwagen hat das EBA in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

Für bestimmte Bau-, Ausrüstungs-, Zulassungs-, Prüf- und Kennzeichnungsvorschriften hat das RID für die jeweiligen Gefahrgüter Sondervorschriften festgelegt. Das Eisenbahn-Bundesamt hat den Anwendern Hinweise zur einheitlichen Zuordnung dieser Sondervorschriften zusammengestellt.

Die technischen Daten der einzelnen Zulassung sind in Tankdatenblättern, die zugelassenen Ventile in einer EBA-Ventilliste zusammengefasst.

Prüfungen

Tanks von Kesselwagen müssen regelmäßigen Prüfungen unterzogen werden, nähere Regelungen dazu sind dem RID sowie der jeweiligen Baumusterzulassung zu entnehmen. Gemäß §12 GGVSEB sind die Benannten Stellen nach §16 ODV zuständig für diese Prüfungen. Auf den Seiten der OTIF ist eine entsprechende Auflistung der Stellen abrufbar.

Informationen und Vordrucke

In den nachfolgenden Ebenen finden Sie Informationen und Vordrucke.

Änderungen an Tanks

Seit dem 01. Januar 2013 gelten für Änderungen an Tanks ausschließlich die Regelungen gemäß 6.8.2.3.4 RID. Hinweise zur Umsetzung dieser Regelungen finden Sie im Dokument “Änderungen an Tanks von Gefahrgutkesselwagen“, welches zum Download angeboten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit Anträgen zu Änderungen an Tanks beim Eisenbahn-Bundesamt ausschließlich in deutscher Sprache eingereicht werden können.

Baumusterzulassung

Im folgenden finden Sie Informationen und Vordrucke über die "Baumusterzulassung" von Gefahrgutkesselwagen.

Druckgaskesselwagen

An Tanks, die zur Beförderung von UN 1005 Ammoniak, wasserfrei, zugelassen und aus Feinkornstählen mit einer Streckgrenze nach Werkstoffnorm von mehr als 400 N/mm2 hergestellt sind, sind bei jeder wiederkehrenden Prüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.2 Magnetpulverprüfungen zur Feststellung von Oberflächenrissen durchzuführen.

Im unteren Teil jedes Tankkörpers sind mindestens 20 % der Länge der Rund -und Längsnähte, die Schweißnähte aller Stutzen sowie alle Reparatur- und Schleifstellen zu prüfen.

EBA-Ventilliste

Die in der beigefügten EBA-Ventilliste zusammengefassten

  • Bodenventile,
  • Zapfventile,
  • Sicherheitseinrichtungen,
  • Belüftungsventile

können unter Beachtung der in der Liste angeführten Voraussetzungen bzw. Bestimmungen für folgende Kesselwagen verwendet werden:

An Kesselwagen bis Baujahr 1980

  • Bodenventile (erste untere Absperreinrichtung),
  • Sicherheitseinrichtungen (Über- und Unterdruckventile),
  • Belüftungsventile.

An Kesselwagen bis Baujahr 1990

  • Zapfventile,
  • Bauartgleiche Scheitelarmaturen.

Des Weiteren können Armaturen gemäß TRT002 verwendet werden.

Sondervorschriften

Hier finden Sie die Erläuterungen zu den Sondervorschriften sowie die Allgemeinverfügung "Umrüstung von Gefahrgutkesselwagen mit Energieverzehrelementen gemäß der Sondervorschrift TE 22 RID".

Tankdatenblätter

Zur Durchführung der

  • Abnahmeprüfung
  • außerordentlichen Prüfung

durch den amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen sind die nachfolgenden Tankdatenblätter zu verwenden.

Für Neubauvorhaben ist wie folgt zu verfahren:

  • Der Sachverständige sendet das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Tankdatenblatt im Original mit der Prüfbescheinigung an das Eisenbahn-Bundesamt..
  • Senden Sie bitte zusätzlich das ausgefüllte Tankdatenblatt als Datei an die E-Mail-Adresse Ref33@eba.bund.de.