Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Fahrzeuge

Genehmigung nach dem 4 EP

Durch die Umsetzung des 4. Eisenbahn-Pakets in Deutschland durch die EIGV wurden die Aufgaben der European Union Agency for Railways (ERA) in Europa ausgeweitet.

Somit ist die ERA, insbesondere für die Genehmigung von Fahrzeugen zuständig, wenn diese in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verkehren sollen.

Des Weiteren wird die bisherige Inbetriebnahmegenehmigung durch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen bzw. die Fahrzeugtypgenehmigung abgelöst.

Nach § 11 Voraussetzungen und Verfahren der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/545

Das Europäische Parlament hat über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gem. Richtlinie (EU) 2016/797 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 erlassen. In diesem Dokument wird das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung von Fahrzeuge detailliert beschrieben.

Zuständige Genehmigungsstelle

Welche Stelle (ERA oder EBA) für den Vorbereitungsantrag bzw. die Genehmigung des Fahrzeugs/Typs die zuständige Genehmigungsstelle ist, ergibt sich wie folgt:

  • die Genehmigungsstelle ist das „Eisenbahn-Bundesamt (EBA)“, wenn

    • das Fahrzeug auf dem Verwendungsgebiet „Deutschland“ verkehren soll und der Antragsteller das EBA als genehmigende Stelle wünscht,
  • die Genehmigungsstelle ist die „European Union Agency for Railways (ERA)“, wenn

    • das Fahrzeug auf dem Verwendungsgebiet „Deutschland“ verkehren soll und der Antragsteller die ERA als genehmigende Stelle wünscht, oder
    • das Fahrzeug in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verkehren soll.

Notwendige Nachweise

Vor der Beantragung einer Genehmigung hat der Antragsteller die notwendigen Nachweise gem. Art. 28 der DVO (EU) 2018/545 vollständig zu erbringen. Dies beinhaltet, dass die im Vorfeld beauftragten, entsprechenden Konformitätsbewertungsstellen (NoBo, DeBo) die Konformitätsbewertung zu den relevanten TSI´en und den komplementär hierzu geltenden nationalen Vorschriften vollständig und positiv bewertet haben.

Antragstellung

Der Antrag auf Vorbereitung bzw. Genehmigung erfolgt über die zentrale webbasierte Anlaufstelle der ERA, dem One-Stop-Shop (OSS). Dabei sind die entsprechenden Informationen und Nachweise gem. Anhang I der DVO (EU) 2018/545 im OSS einzugeben bzw. hochzuladen.

Zum One-Stop-Shop (OSS).

Genehmigungsstelle EBA

Das „Eisenbahn-Bundesamt (EBA)“ fungiert als Genehmigungsstelle, wenn das Fahrzeug auf dem Verwendungsgebiet „Deutschland“ verkehren soll und der Antragsteller das EBA als Genehmigungsstelle auswählt.

In diesem Fall koordiniert das EBA das gesamte Genehmigungsverfahren, führt alle erforderlichen Bewertungen gem. DVO (EU) 2018/545 durch und erteilt nach positiver Bewertung die beantragte Genehmigung.

Die Beantragung einer Genehmigung und Einreichung der Nachweise erfolgt auch in diesem Fall über den OSS.

Downloads

Vordrucke und Verwaltungsvorschrift

Für die Bearbeitung der Genehmigungsverfahren gilt die Verwaltungsvorschrift für die Genehmigung von Fahrzeugen (wird z.Zt. noch erarbeitet).

Zur Unterstützung der Antragsteller und zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens, bei denen das EBA als Genehmigungsstelle fungiert, werden in den nachfolgenden Bereichen verschiedene Dokumente als Download bereitgestellt. Die in diesen Vordrucken enthaltenen Informationen kann der Antragsteller entweder in seine Antragsunterlagen (z. B. EG-Konformitätserklärung, etc.) integrieren oder als separates Dokument vorlegen.

Hinweis: Die Vordrucke enthalten Texte, die das Ausfüllen erläutern. Diese Texte sind als ausgeblendeter Text formatiert. Damit diese Texte angezeigt werden, ist in MS Word das Anzeigen von „Ausgeblendetem Text“ zu aktivieren.

Vorbereitung (Pre-Engagement)

Gem. Durchführungsverordnung DVO (EU) Nr. 2018/545 kann der Antragsteller schon im Vorfeld eines Antrags auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen einen Antrag auf Vorbereitung (Pre-Engagement) stellen.

Hierzu kann der Antragsteller einen Vorbereitungsantrag samt einem Dossier, das mindestens die in Artikel 23 der DVO (EU) Nr. 2018/545 aufgeführten erforderlichen Informationen umfasst, förmlich über die zentrale Anlaufstelle (OSS) einreichen. Hierbei ist ebenfalls die zuständige (internationale Projekte – ERA) bzw. gewünschte Genehmigungsstelle (nationale Projekte – ERA oder NSB) anzugeben.

Die Genehmigungsstelle erstellt nach Bewertung des Antrags eine Stellungnahme, in dem der Standpunkt zur Vorbereitung festgehalten wird. Hierbei erfolgt auch eine Festsetzung der anwendbaren TSI-Versionen und der nationalen Vorschriften, die unbeschadet des Absatzes 4 des Artikel 23 der DVO (EU) Nr. 2018/545 für das anschließende Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen sind.

Das Verfahren der Vorbereitung (Pre-engagement) ist eine optionale Phase, die vor der Einreichung eines Genehmigungsantrags erfolgt. Der Antragsteller kann hier Einzelheiten zu seinem vorgeschlagenen Antrag einreichen, damit in einem frühen Stadium der Antragsentwicklung eine Vereinbarung zu spezifischen Fragen des Genehmigungsverfahrens einer Vorgehensweise (Baseline) vereinbart werden kann. Hierdurch kann der Antragsteller bereits in der Phase der Antragsvorbereitung von der Genehmigungsstelle sowie die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf eines oder mehrere mögliche Projektrisiken hingewiesen werden, so dass diese von vornherein berücksichtigt werden können.

Der Antragsteller muss, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Konformitätsbewertungsstellen und dem Infrastrukturbetreiber, einen Vorschlag für die Vorbereitung erstellen.

Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB sind verpflichtet einen vom Antragsteller gestellten Vorbereitungsantrag – gegen Gebühr – zu bearbeiten.

Als Ergebnis erhält der Antragsteller eine Stellungnahme zu dem im Vorbereitungsantrag vorgeschlagenen Vorhaben. In dieser Stellungnahme wird der Standpunkt zur Vorbereitung festgehalten, einschließlich der Festsetzung der TSI-Version und der nationalen Vorschriften, die unbeschadet des Absatzes 4 für den anschließenden Genehmigungsantrag zugrunde zu legen sind.

Dieser Standpunkt zur Vorbereitung ist für die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gilt für 84 Monate (in Einklang mit den Übergangsfristen in den TSI und in den nationalen Vorschriften, der Gültigkeit von EG-Bescheinigungen, usw.). Danach gilt der Standpunkt zur Vorbereitung in der zentralen Anlaufstelle automatisch als „abgelaufen“ (expired) und wird archiviert. Nach Ablauf der Frist kann der Antragsteller einen neuen Vorbereitungsantrag einsenden.

Die Stellungnahme zum Standpunkt zur Vorbereitung ist grundsätzlich rechtlich bindend. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2016/797 genießen allerdings förmliche Gesetze Vorrang vor dem Standpunkt zur Vorbereitung. Das bedeutet, dass etwaige Gesetzesänderungen (z. B. TSI, nationale Vorschriften und sonstige Regelungen) Vorrang haben vor dem Standpunkt zur Vorbereitung.

Bei der Genehmigungsstelle Eisenbahn-Bundesamt können mit einem Vorbereitungsantrag samt einem Dossier insbesondere Abstimmungen zu folgende Themen behandelt werden:

  • Fragen bzw. Abstimmungen zum Eintrag in das Register genehmigter Fahrzeugtypen ERATV (European Register of Authorised Types of Vehicles), (z. B. (Vor-)Reservierung von Einträgen, Fragen zu erforderlichen Daten der ERATV-Angaben, Unterschiede bei der Erfassung genehmigter Fahrzeugtypen, Fahrzeugtyp-Versionen und/oder Fahrzeugtyp-Varianten, etc.)
  • Fragen bzw. Abstimmungen zu Art und Umfang des Nachweises für die Anwendung des Anforderungserfassungsverfahrens (Requirement Capture), (z. B. Risikobewertungsverfahren, Aufbau des Dossiers, Aktualisierung, etc.)
  • Fragen bzw. Abstimmungen zur Ermittlung der Genehmigungsart (z. B. Neue/Erneute Genehmigung, Möglichkeiten und Grenzen zu Konformitätsbewertung (C2T), Festlegung des Anwendungsbereichs, etc.)
  • Fragen bzw. Abstimmungen zu anderen Methoden als CSMRA für die unabhängige Sicherheitsbewertung
  • Fragen bzw. Abstimmungen bzw. Erreichen eines gemeinsamen Verständnisses für die Auslegung der geltenden Regeln (insbesondere der Übergangsklauseln), um die Grundlage für die geltenden Regeln festzulegen
  • Fragen bzw. Abstimmungen zum Ablauf und Durchführung des Fahrzeugzulassungsprozesses [wer übernimmt welche Rolle im 4. EP, Wer enthält zu welchem Zeitpunkt welche Entscheidung, etc.]
  • Etc.

Internationale Projekte liegen im Zuständigkeitsbereich der ERA. Hier kann das Eisenbahn-Bundesamt als zuständige NSB, insbesondere zu Fragen der nationalen Vorschriften beteiligt werden.