Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Fahrzeuge

NNTV/NNTR-Listen

Die Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften werden für jede anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität nach den Vorgaben des § 7 Absatz 1 EIGV vom Eisenbahn-Bundesamt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise im Lenkungskreis Fahrzeuge erstellt.

Der Entwurf einer neuen technischen Vorschrift wird vom Eisenbahn-Bundesamt nach den Vorgaben des § 7 Absatz 5 EIGV spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung der neuen Vorschrift an die EU-Kommission und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt.

Die nach § 7 Absatz 7 EIGV vorgeschriebene Veröffentlichung der Listen der zu notifizierenden technischen Vorschriften durch das Eisenbahn-Bundesamt erfolgte bislang auf dieser Seite der EBA-Homepage. Zusätzlich wurden die von der Europäischen Kommission und der ERA notifizierten technischen Vorschriften aller Mitgliedstaaten in der zentralen Datenbank RDD (reference document database –RDD) gelistet.

Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) hat im Rahmen der Notifizierung („cleaning up of national rules for vehicle authorisation“) eine Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften aller EU-Mitgliedsstaaten, die zusätzlich zu der EG-Prüfung des Teilsystems Fahrzeug nach der TSI LOC&PAS VO (EU) 1302/2014, geändert durch (EU) 2019/776 und fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung gelten, vorgenommen. Die Prüfung der geltenden nationalen Vorschriften Deutschlands wurde im März 2022 abgeschlossen. Das Ergebnis der Notifzierung wurde im August 2022 in der zentralen Datenbank RDD veröffentlicht.

Daher werden die geltenden nationalen Vorschriften, die zusätzlich zu der EG-Prüfung des Teilsystems Fahrzeug nach der TSI LOC&PAS VO (EU) 1302/2014, geändert durch (EU) 2019/776 und fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung anzuwenden und zu erfüllen sind, ausschließlich in der zentralen Datenbank RDD verwaltet. Um sich die geltenden nationalen Vorschriften Deutschlands reproduzierbar und eindeutig auszuleiten, wurde im Arbeitskreis NNTR des LK Fahrzeuge als Hilfestellung für die Anwender eine Anleitung für die Ausleitung der NNTR aus der RDD erstellt, die auf dieser Seite der EBA-Homepage herunterzuladen ist.

Vor diesem Hintergrund werden zukünftig alle weiteren nationalen Listen NNTV/NNTR sukzessive in die RDD überführt, so dass diese dann auch ausschließlich aus der RDD abzuleiten sind.

Die geltenden nationalen Vorschriften, die zusätzlich zu der EG-Prüfung des Teilsystems Fahrzeug nach der TSI LOC&PAS VO (EU) 1302/2014, geändert durch (EU) 2019/776 und fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, die wie beschrieben aus der RDD auszuleiten sind, wurden im Rahmen der Prüfung der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ERA) angepasst. Bei einigen Vorschriften befindet man sich noch in der Diskussion zur Akzeptanz der Anforderungen in der RDD. Diese sind als „Not accepted, should be repealed” im Gegensatz zu “Reviewed and accepted” gekennzeichnet.

In diesem Zusammenhang wurden aktuell in einem weiteren Schritt die bisher notifizierten Anforderungen zur Fahrzeugbegrenzung (ID 61292, ID 61296, ID 61299, ID 61300 zu Abschnitt 3.1 vehicle gauge), die aufgrund der Vorgaben der EBO notifiziert wurden, aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts zurückgezogen. Soweit die TSI für gleiche Sachverhalte abweichende Regelungen trifft, treten die Regelungen der EBO im Wege des Anwendungsvorrangs der TSI hinter diese zurück (EU Recht geht dem nationalen Recht vor).

Dies bedeutet, dass alle TSI-konformen Fahrzeuge, die zu einem im entsprechenden Abschnitt der TSI bzw. der gemäß TSI mitgeltenden Anlage genannten Bezugsprofile im Rahmen der EG-Prüfung konform erklärt werden, auf Basis der jeweiligen Genehmigung nach der DVO (EU) Nr. 2018/545 ohne weitere behördliche Genehmigung den Betrieb im Verwendungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden dürfen. Die technische Kompatibilität mit dem bestehenden nationalen Netz obliegt den Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

Die Verfahren und Bedingungen zur Durchführung von Probefahrten und Überführungsfahrten sind hiervon unberührt.

Die Listen NNTV/NNTR enthalten auch die Anforderungen für den fahrzeugseitigen Teil des Teilsystems ZZS (Zugsteuerung und -sicherung aus engl. CCS - Control Command Systems), die im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung zu erfüllen sind. Die Verpflichtung zur Anwendung der TSI ZZS VO (EU) 2016/919, geändert durch (EU) 2019/776, gilt hiervon unbenommen.

Die hier veröffentlichten Listen NNTV/NNTR stellen die Prüfgrundlage für die bestimmten Stellen (Designated Body – DeBo) dar, die die Einhaltung der nationalen Vorschriften im Rahmen der Konformitätsbewertung prüfen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 vom 12.02.2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 eindeutige Vorgaben zur Ausstellung der EG-Prüfbescheinigungen für die Konformitätsbewertungsstellen; hier bestimmten Stellen (Designated Body – DeBo) sowie der EG-Prüferklärungen für die konformitätserklärenden Antragsteller gibt.

Die Liste NNTV/NNTR ist das Verzeichnis der für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gebräuchlichen technischen Vorschriften (NNTV/NNTR), welche

  • zusätzlich zu der EG-Prüfung des Teilsystems Fahrzeug nach der TSI LOC&PAS VO (EU) 1302/2014, geändert durch (EU) 2019/776, anzuwenden und zu erfüllen sind.
    (TSI Loc& Pas)
  • für Fahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich einer TSI fallen bzw. für die keine einschlägige TSI vorliegt, anzuwenden und zu erfüllen sind.
    (Nicht TSI-konforme Fahrzeuge)
  • zusätzlich zu der EG-Prüfung des Teilsystems Fahrzeug nach der TSI WAG VO (EU) (EU) 321/2013, geändert durch (EU) 2019/776, anzuwenden und zu erfüllen sind.
    (TSI WAG)
    Zusatzeinschränkung: Die NNTR-Gesamtliste gilt nicht für Güterwagen, die sämtliche Anforderungen in Abschnitt 4.2 sowie alle Bedingungen in Abschnitt 7.1.2 und Anhang C der TSI WAG VO (EU) 321/2013, geändert durch (EU) 2019/776, erfüllen (Güterwagen mit "GE" Kennzeichnung ).
    Der Aspekt der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz, das den Vorschriften (TSI oder nationalen Vorschriften) unterliegt, wird in diesem Fall auf Ebene der EG-Prüfung berücksichtigt (vgl. TSI WAG Abschnitt 7.1.2).
  • für Mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen (Gleisbaumaschinen – On Track Machines - OTM), die grundsätzlich in den Anwendungsbereich der TSI LOC&PAS VO (EU) 1302/2014, geändert durch (EU) 2019/776, fallen, aber durch die Sonderregelung in TSI-Abschnitt 7.1.1.3 von der Anwendung ausgenommen werden können, anzuwenden und zu erfüllen sind.
    (TSI Loc& Pas - Gleisbaumaschinen)
  • für Zweiwege-Fahrzeuge anzuwenden und zu erfüllen sind.

Liste NNTV/NNTR zur TSI LOC&PAS (1302/2014/EU)

Liste der Dokumente
TitelBeschreibungDatum
Reference Document DatabaseReference Document Database auf der ERA-Seite13.12.2022
Anleitung für die Ausleitung der NNTR aus der RDD (PDF, 327KB, Datei ist nicht barrierefrei)Anleitung zur Ausleitung von NNTRs aus der RDD Artikel "Anleitung für die Ausleitung der NNTR aus der RDD "13.12.2022

Liste NNTV/NNTR für Nicht TSI-konforme Fahrzeuge

Liste NNTV/NNTR zur TSI WAG VO (EU) 321/2013

Liste NTV für Gleisbaumaschinen (OTM)

Liste NTV für Zweiwege-Fahrzeuge

Verfahren bei fehlerhaften Prüfgrundlagen in NNTR

In der Koordinierungsgruppe der bestimmten Stellen ((BSt/DEBOS) in Deutschland beim EBA wurde ein Verfahren zum Umgang mit fehlerhaften Prüfgrundlagen in NNTR entwickelt. Dieses Verfahren wurde mit den Anwendern der betroffenen Wirtschaftskreise im Lenkungskreis Fahrzeuge und dem angegliederten Arbeitskreis AK NNTR abgestimmt.

Weitere Erläuterungen finden Sie in den folgenden Dokumenten. Den Vorschlag für Änderungen/Ergänzungen aufgrund fehlerhafter Prüfgrundlagen in NNTR senden Sie bitte per E-Mail an das Postfach sg92@eba.bund.de.

Hinweis zur Berücksichtigung der sonstigen anwendbaren Unionsvorschriften

Die Antragsteller von Genehmigungen für Eisenbahnfahrzeuge nach dem 4. EP werden hiermit darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu allen einschlägigen Anforderungen der TSI und der NNTR, die durch die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen (Benannte Stellen bzw. NoBo für TSI, Bestimmte Stellen bzw. DeBo für NNTR) geprüft werden, zusätzlich auch alle anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union vollständig zu erfüllen sind (einschließlich der vorzulegenden Nachweise, wie Bescheinigungen, Erklärungen usw.).

Hier gelten im Allgemeinen für die meisten Eisenbahnfahrzeuge grundsätzlich folgende Richtlinien:

  • Richtlinie über einfache Druckbehälter (SPVD),
  • Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit (EMV),
  • Richtlinie über Dieselemissionen,
  • Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),
  • Verordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID = Vorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene).

Eine Übersicht über die gesamten Richtlinien erhalten Sie unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/new-legislative-framework_en.

Im Rahmen der Genehmigung von Eisenbahnfahrzeugen hat die Genehmigungsstelle nach Anhang II Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/545 zu prüfen, ob die vom Antragsteller hierzu dargelegten Verweise korrekt sind. Grundsätzlich obliegt die Ermittlung aller anwendbaren Vorschriften sowie die Erfüllung dieser Anforderungen der alleinigen Zuständigkeit des Antragstellers. Insofern ist die Genehmigungsstelle weder dafür verantwortlich, dass die Liste anderer anwendbarer Rechtsakte der Union vollständig/erschöpfend ist, noch dafür, dass die Anforderungen dieser Rechtsakte erfüllt werden (einschließlich der vorzulegenden Nachweise, wie Bescheinigungen, Erklärungen usw.). Erlangt die Genehmigungsstelle jedoch Kenntnis, dass Nachweise fehlen (z.B. Unterlagen im Zusammenhang mit den Abgasemissionen für einen Dieselmotor in einer Lokomotive), wird der Antragsteller darauf hingewiesen.

Des Weiteren sind die Regelungen in § 33 Absatz 1 EBO zu beachten, wonach überwachungsbedürftige Anlagen vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend geprüft werden müssen.

Zum Thema NNTV/NNTR im Bereich Infrastruktur