Thema: Fahrzeuge
Genehmigung von Fahrzeugen
Mit Inkrafttreten der neuen Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) am 24. Juni 2020 wurde die technische Säule des vierten Eisenbahn-Pakets (4. EP.) in Deutschland umgesetzt.
Genehmigungen nach 4. EP
In der EIGV wird u.a. die Genehmigung von Fahrzeugen nach 4. EP. geregelt.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt Genehmigungen nach 4. EP.
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Nationale Genehmigungen
Die EIGV regelt im § 1 den Anwendungsbereich der Verordnung, danach gilt diese für das regelspurige Eisenbahnsystem im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes.
Die gilt nicht für
- nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturen und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge,
- Fahrzeuge, die von Eisenbahninfrastrukturen, die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, in den nächsten Bahnhof verkehren, der in den Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes fällt,
- Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge sowie
- Fahrzeuge, die ausschließlich zu historischen oder touristischen Zwecken genutzt werden.
Fahrzeuge die nach § 1 Nr. 3. und 4. der EIGV nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen erhalten eine nationale Genehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Länder. Hierbei ergibt sich die Zuständigkeit aus § 5 Absatz 1a AEG.
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Fahrzeugseitiger Teil ZZS
Für den fahrzeugseitigen Teil des Teilsystems ZZS sind die Vereinbarungen zur Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS – European Rail Traffic Management System) zu beachten. Informationen hierzu finden Sie im Themenbereich ERTMS.
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