Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Fahrzeuge

Probefahrten nach Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) ist am 11.08.2018 in Kraft getreten und mit der Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 24.06.2020 geändert worden. Nach den darin enthaltenen Reglungen dürfen Eisenbahnen und Fahrzeughalter Probefahrten durchführen, wenn hierbei die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Darüber, dass die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs nicht beeinträchtigt wird, hat sich – unabhängig von der Genehmigungserfordernis – derjenige, der die Probefahrt durchführt mit dem jeweiligen Eisenbahninfrastrukturbetreiber abzustimmen.

"Probefahrten“ sind nach der Definition aus § 2 Nr. 18 EIGV Fahrten zur praktischen Erprobung noch nicht genehmigter technischer oder betrieblicher Parameter struktureller Teilsysteme oder Fahrten zur Erprobung der sicheren Integration der strukturellen Teilsysteme untereinander; die Erprobung ist nur vorübergehend und schließt einen bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Beförderung von Personen und Gütern, aus.

Probefahrten bedürfen nur dann einer Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes, wenn bei den Fahrten auf den jeweiligen Strecken oder beim Befahren von Gleisbögen abgewichen werden soll von

  1. zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichten je Längeneinheit,
  2. geltenden Maßen der Bezugslinie,
  3. vorgeschriebenen und bestimmungsgemäß betriebenen Zugfunk- und Zugbeeinflussungsanlagen,
  4. festgelegten Bremswegen oder
  5. zulässigen Geschwindigkeiten.

Gegenstand dieser Genehmigung ist ausschließlich die Zulässigkeit der Abweichungen von den genannten Parametern. Soweit eine Genehmigung vorliegt, bedarf es im genehmigten Umfang keiner anderen eisenbahnrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

Die Genehmigung ist in den vorstehend genannten Fällen schriftlich beim Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34 zu beantragen. Dabei ist eine schriftliche Erklärung nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vorzulegen, in der der Antragsteller bestätigt, dass alle für die Art und den Umfang der beantragten Probefahrten ermittelten und damit verbundenen Risiken auf der Basis eines durchgeführten Risikomanagementverfahrens nach Artikel 5 der Verordnung auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden.

Ohne Vorlage dieser Erklärung darf die Genehmigung einer Probefahrt nicht mehr erteilt werden. Eine genehmigungspflichtige Probefahrt darf ohne Genehmigung nicht stattfinden. In allen anderen als den unter Ziffer 1 bis 5 genannten Fällen, bedarf es keiner Genehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt.

Das EBA darf Anträge auf Probefahrtgenehmigungen, wozu auch Anträge auf Fristverlängerungen zählen ausschließlich nach EIGV bearbeiten.

Zur Unterstützung der Antragsteller sind in den nachfolgenden Bereichen der Antrag Probefahrten EIGV und die Erklärung Probefahrten zur CSM-VO als Dokumente zum Download bereitgestellt.

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