Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Fahrzeuge

Überführungsfahrten

Überführungsfahrten sind i.d.R. einmalige Fahrten mit nicht aufsichtsbehördlich abgenommenen Fahrzeugen, die vom EVU/Halter besonders überwacht werden. Hierzu zählen z. Bsp.:

  • Fahrten, um Fahrzeuge außerhalb des Geltungsbereiches der eisenbahnrechtlichen Regelungen (EIGV, EBO, etc.) in Deutschland zu bringen (Export),
  • Fahrten von Fahrzeugen durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Transit),
  • Fahrten von Fahrzeugen, die im Endzustand mit abgenommenen Fahrzeugen konform sind, aber noch nicht diesen Fertigungsstand erreicht haben sowie zu anderen Produktionsstandorten befördert werden,
  • Fahrten zu Ausstellungen, Messen o.ä.

Des Weiteren sind Überführungsfahrten einmalige Fahrten mit aufsichtsbehördlich abgenommenen Fahrzeugen, z. Bsp. zur Instandhaltung in einer Werkstatt oder zum Verkauf oder zur Verschrottung des Fahrzeugs.

Überführungsfahrten bedürfen in der Regel keiner besonderen behördlichen Genehmigung. Die Verantwortung für die sichere Durchführung von Überführungsfahrten trägt ausschließlich die mit der Überführung beauftragte Eisenbahn oder der Fahrzeughalter in Abstimmung mit dem jeweiligen Eisenbahninfrastrukturbetreiber.

Überführungsfahrten bedürfen dann einer behördlichen Genehmigung, wenn die zu überführenden Fahrzeuge die materiellen Anforderungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) nicht einhalten. Dazu ist vor Beginn der Überführung vom beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Eisenbahn-Bundesamt in Bonn, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn (AusnahmeEBO@eba.bund.de) ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von der EBO zu stellen.

Für Anträge auf Zulassung einer Ausnahme von der EBO sind die Informationen auf dieser Seite zu beachten.

Für Überführungsfahrten mit übergroßen Fahrzeugen (Überschreitung der Bezugslinien G 2 nach Anlage 8 EBO) ist eine Ausnahme von § 22 Abs. 1 EBO erforderlich. Für Eisenbahnen des Bundes (EdB) gilt der Erlass – EW 15/32.31.01/104 Va 98 – des BMVBS – vom 25.01.1999, wonach die Bestätigung des Nachweises der gleichen Sicherheit wie bei Einhaltung der Bezugslinie G2 nach Anlage 8 EBO durch das Eisenbahn-Bundesamt erforderlich ist.