Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Förderung Anlagenpreise

Förderung Anlagenpreise

Der Bund gewährt eine anteilige Förderung der Netto-Beträge der von den Betreibern von Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs in Rechnung gestellten Entgelte für die Nutzung der Serviceeinrichtungen (Anlagen) insbesondere im Einzelwagenverkehr, die diese auf Basis der mit den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) veröffentlichten Entgeltlisten erheben.

Die Förderbedingungen sind aus der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erlassenen Richtlinie über eine Finanzierung der Entgelte in Serviceeinrichtungen des Schienengüterverkehrs mit dem Schwerpunkt Einzelwagenverkehr (APF) ersichtlich.

Mit der Förderung wird ein wesentlicher Anreiz gesetzt, den SGV gegenüber dem Güter- und Warentransport auf der Straße wettbewerbsfähiger zu machen und als Beitrag zum Klimaschutzprogramm 2030 das Verkehrsaufkommen insbesondere im Einzelwagenverkehr in Deutschland zu stabilisieren oder zu steigern.

Zuwendungsempfänger sind SGV-Zugangsberechtigte, denen Zugang zu Rangierbahnhöfen und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen gewährt wird, deren Nutzung in der Entgeltliste der NBS ein Produkt der Kategorie „Zugbildung“ aufweist.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Bewilligungsbehörde nach der Förderrichtlinie APF. Als Bewilligungsbehörde entscheidet das EBA über entsprechende Förderanträge der SGV-Zugangsberechtigten. Die Förderbedingungen sind aus der Richtlinie ersichtlich.

Die Bewilligungsbehörde errechnet nach Eingang aller Anträge für die jeweilige Netzfahrplanperiode den Prozentsatz der Bundesförderung. Dieser Fördersatz wird auf der Website des EBA veröffentlicht.

Ausführungsbestimmungen

Das EBA hat Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie erlassen, die die Einzelheiten der Antrags- und Verwendungsprüfung behandeln.

Kontakt bei Fragen: Ref41-Grundsatz@eba.bund.de.

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