Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Finanzierung

Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung

Seit Beginn 2018 ist die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) in Kraft. Sie löst die alte Rahmenvereinbarung aus 1999 ab und stellt die Finanzierung von Vorhaben des Bedarfsplans Schiene auf eine neue Grundlage.

Die BUV greift Vorschläge der „Reformkommission Bau von Großprojekten" auf, um den Bau von Schienenwegen zu beschleunigen und Kostensteigerungen zu vermeiden. Vertragspartner sind die Bundesrepublik Deutschland und die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) des Bundes.

Der Bund gewährleistet nach Art. 87e Absatz 4 GG, dass dem Wohl der Allgemeinheit beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Näher ausgestaltet hat der Gesetzgeber die Gewährleistungsverantwortung im Bundesschienenwegeausbaugesetz. Der Bund finanziert auf dieser Grundlage den Neu- und Ausbau der Bedarfsplanvorhaben. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen beteiligen sich an den Kosten im Rahmen des unternehmerischen Interesses, das in der Tragfähigkeitsquote festgelegt ist. Die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Anlagen haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst zu tragen.

Das sind die wesentlichen Eckpunkte der BUV:

Frühe Projektbegleitung durch das EBA
Durch eine frühe Befassung des EBA mit den Vorhaben sollen die behördlichen Prozesse beschleunigt werden.

Mit der frühen Planungsbegleitung durch das EBA wird zugleich das Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes umgesetzt. Unterschiedliche Auffassungen zwischen Vorhabenträger und Bewilligungsbehörde werden bereits zu einem frühen Zeitpunkt ausgetragen und so wiederum die Projektabwicklung beschleunigt. Eine schematische Übersicht des Ablaufes enthält die Anlage 15.3 der BUV. Die Verantwortung für das Projekt verbleibt jedoch wie bisher allein beim Vorhabenträger.

Verbindliche Inbetriebnahme
Mit Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Projekt zu realisieren. Verpflichtende Meilensteine ermöglichen die Kontrolle des zeitgerechten Projektfortschritts. Der letzte einzuhaltende Meilenstein ist dabei pönalisiert, d. h. das Verfehlen des Termins für die Inbetriebnahme löst eine Strafzahlung aus.

Neugeregelte Finanzierung
Der Bund übernimmt alle Kosten des Projekts, auch die Planungskosten. Die Ablösung der Planungskostenpauschale in Höhe von 18 Prozent der Bausumme durch den vollen Ersatz der Planungskosten soll eine intensivierte Planung ermöglichen, um später einen reibungslosen Baufortschritt zu gewährleisten und kostentreibenden Nachträgen entgegenzuwirken. Der Vorhabenträger beteiligt sich an Gesamtkosten des Vorhabens in Höhe der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Projektportfolios.

Frühe und umfassende Bürgerbeteiligung
Um die betroffenen Bürger besser über die Vorhaben zu informieren, ist zusätzlich zu den verwaltungsrechtlichen Mitwirkungsrechten eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Mit diesem Instrument sollen spätere verwaltungsrechtliche Streitigkeiten vermieden werden, die regelmäßig die Realisierung verzögern.

Mehr Transparenz für den Bundestag
Neu ist auch die regelmäßige parlamentarische Befassung des Deutschen Bundestages mit den Bedarfsplanprojekten Schiene. Das BMVI berichtet dem Deutschen Bundestag jährlichen über neu zu verwirklichende Projekte / Vorhaben.

Die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung gilt für alle neu beginnenden Projekte / Vorhaben seit dem 01.01.2018. Projekte / Vorhaben, die sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vereinbarung bereits in der Planung und / oder Realisierung befanden, werden mit dem Stand zu diesem Zeitpunkt migriert. Die migrierten Projekte / Vorhaben sind in Anlage 30.1 festgelegt. Die Festlegungen aus der Rahmenvereinbarung werden bei den migrierten Projekten zum 01.01.2018 durch die BUV abgelöst.