Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Finanzierung

Förderung Austausch bestehender GSM-R-Funkmodule

Der Bund gewährt eine anteilige Förderung zum Austausch bestehender GSM-R-Funkmodule gegen störfeste GSM-R- Funkmodule oder zum Einbau entsprechender Filter.

Bitte beachten Sie: Die Möglichkeit einer Antragstellung endete gemäß dem Förderaufruf des BMDV vom 23.03.2022 am 31.05.2022.

Die Richtlinie zur Förderung des Austauschs bestehender GSM-R- Funkmodule gegen störfeste GSM-R Funkmodule oder zum Einbau von entsprechenden Filtern vom 11. April 2019 wurde zuletzt am 21. März 2023 geändert.

Anträge auf Zuwendung konnten letztmals bis zum 31.05.2022 gestellt werden. Mit der Änderung der Förderrichtlinie kann auch die Umrüstung bzw. Aufrüstung vorhandener Funkanlagen /-geräte gefördert werden, welche zwar der TSI 2016/919 aber nicht vollständig der Norm ETSI TS 933 102 in der Version V1.3.1 und V2.1.1 entsprechen (z.B. CGR 3000).

Die Laufzeit der Förderrichtlinie GSM-R endet am 31.12.2024, die geförderten Maßnahmen müssen bis dahin vollständig durchgeführt sein.

Die Förderbedingungen sind aus der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (heute: Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)) erlassenen Richtlinie zur Förderung des Austauschs bestehender GSM-R-Funkmodule gegen störfeste GSM-R-Funkmodule oder zum Einbau entsprechender Filter vom 11. April 2019 in der Fassung der Änderung vom 01. Juli 2021 und vom 23.03.2022 ersichtlich.

Die Förderung schafft einen Anreiz, bestehende GSM-R-Endgeräte, die Bestandsschutz genießen, durch den Austausch von Funkmodulen oder die Nachrüstung eines Filters zu ertüchtigen, so dass sie der TSI ZZS 2016 entsprechen und gegenüber den Signalen des öffentlichen Mobilfunks ausreichend störfest sind.

Antragsberechtigt sind Halter, Betreiber und Eigentümer von Eisenbahnfahrzeugen, die zum Verkehr im deutschen Netz zugelassen sind und die zur Gewährung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen mit Zugfunkgeräten und/ oder Datenfunkgeräten auszurüsten sind.

Gefördert werden nach dem dritten Förderaufruf des BMDV bei Antragstellern für Fahrzeuge, die überwiegend Verkehrsleistungen im Schienengüterverkehr oder Schienenpersonennahverkehr erbringen, 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten, höchstens jedoch 5.184 Euro/ 10.368 Euro (zwei Funkmodule). Bei Antragstellern für Fahrzeuge, die überwiegend Verkehrsleistungen im Schienenpersonenfernverkehr erbringen, beträgt der Fördersatz 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5.184 Euro/ 10.368 Euro.

In Ausnahmefällen kann ein geänderter Höchstbetrag festlegt werden (vgl. § 5 Abs. 4a) der FörRL). Zudem kann in Einzelfällen ein zusätzlicher Betrag von bis zu 45.000 Euro für das Einholen der Genehmigungen und hierzu notwendiger Gutachten gewährt werden, die für den Betrieb der umgerüsteten Endgeräte in Deutschland erforderlich sind (Härtefallregelung).

Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bewilligungsbehörde nach der Förderrichtlinie „GSM-R“. Als Bewilligungsbehörde entscheidet das EBA über entsprechende Förderanträge. Die Förderbedingungen sind aus der Richtlinie und dem Förderaufruf ersichtlich. Zuwendungsanträge für eine Förderung nach der geänderten Förderrichtlinie sind dem Dritten Förderaufruf und des Sonderförderaufrufes vom 23.03.2022 des BMDV zu entnehmen.

Downloads

3. Förderaufruf

3. Förderaufruf

Nachstehend finden Sie alle notwendigen Dateien für Bewilligungen im Rahmen des 3. Förderaufrufes und des Sonderförderaufrufes vom 23.03.2022 mit einer Förderung von 100% bzw. höchstens 5.184 Euro je umzurüstendem GSM-R- Gerät und höchstens 30.000 Euro je umzurüstender GSM-R- Funkanlage bzw. zusätzlichen Genehmigungskosten von 45.000 Euro. Die Förderung nach 3. Förderaufruf wird seit August 2021 bewilligt, bis einschließlich 31.05.2022 konnten Anträge auf Zuwendung gestellt werden. Maßgeblich ist der Eingang des schriftlichen Antrags beim Eisenbahn-Bundesamt.

2. Förderaufruf

2. Förderaufruf

Nachstehend finden Sie alle notwendigen Dateien für erteilte Bewilligungen im Rahmen des 2. Förderaufrufes mit einer Förderung von 100% bzw. höchstens 5.184 Euro je umzurüstendem GSM-R- Gerät und höchstens 30.000 Euro je umzurüstender GSM-R- Funkanlage. Die Förderung nach 2. Förderaufruf wurde im Zeitraum August 2020 bis Juni 2021 bewilligt.

1. Förderaufruf

1. Förderaufruf

Nachstehend finden Sie alle notwendigen Dateien für erteilte Bewilligungen im Rahmen des 1. Förderaufrufes mit einer Förderung von 50% bzw. 3.000 Euro je umzurüstendem GSM-R- Gerät. Die Förderung nach 1. Förderaufruf wurde bis Juli 2020 bewilligt.

Weitere Informationen auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)