Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: SGFFG

Förderung nach SGFFG

Der Bund fördert Investitionen in die Schienenwege der öffentlichen, nicht bundeseigenen (NE) Eisenbahninfrastruktur, sofern diese Infrastruktur diskriminierungsfrei zugänglich ist und dem Schienengüterfernverkehr mit einer Mindestdistanz von 50 km dient.

Gesetzliche Grundlage für die Förderung ist das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG) vom 7. August 2013 in der Fassung vom 9. Juni 2021.

Die Finanzierung erfolgt mit nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüssen als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung. Gefördert werden können demnach auf Antrag 50% der im SGFFG zuwendungsfähigen Kosten der jeweiligen Investitionsmaßnahme. Hierbei sind 50% der beantragten Planungskosten zuwendungsfähig, wenn die gesamten Planungskosten 13 % der Baukosten nicht übersteigen.

Fördergegenstand sind Ersatzinvestitionsmaßnahmen sowie Aus- und Neubaumaßnahmen in öffentlichen Schienenwegen und Serviceeinrichtungen. Darüber hinaus sind auch Ersatzinvestitionen förderfähig, die von Hafenbahnen getätigt werden.

Anträge sind bis zum 31.10. des dem Bewilligungsjahr vorausgehenden Jahres beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.

Die Richtlinie zum Vollzug des SGFFG einschließlich aller Anlagen und erforderlichen Mustern wurde mit Stand vom 22.09.2023 umstrukturiert und angepasst. Die Anpassung erfolgte zur Konkretisierung einzelner Sachverhalte und zur Sicherstellung der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen. Für eine schnellere Antragsbearbeitung ist insbesondere das neue Muster „Antragsgliederung“ zu beachten.

Verfahren

Verfahren ab dem 22.09.2023

Verfahren bis zum 21.09.2023