Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Finanzierung

Lärmsanierung

Ein gesetzlicher Anspruch eines Betroffenen auf Lärmschutz besteht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den darauf basierenden Verordnungen nur dann, wenn Schienenwege neu gebaut oder wesentlich geändert werden (Lärmvorsorge). Ergänzend hierzu hat die Bundesregierung 1999 ein Lärmsanierungsprogramm eingerichtet, im Rahmen dessen auch an bestehenden Eisenbahnstrecken – also ohne wesentliche Änderungen am Schienenweg – Schallschutz realisiert werden kann, soweit die in der Förderrichtlinie bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Bundes, auf die im Unterschied zur Lärmvorsorge kein Rechtsanspruch besteht. Dennoch unternimmt der Bund erhebliche finanzielle Anstrengungen, die in den letzten Jahren weiter verstärkt wurden. So stehen seit 2016 jährlich 150 Millionen Euro an Haushaltsmitteln für die Lärmsanierung an Schienenwegen zur Verfügung. Im Jahr 2019 werden diese Mittel einmalig auf 176 Millionen Euro angehoben. Die Mittel sind vor allem für den Bau von Lärmschutzwänden (aktiver Lärmschutz) und als Zuschüsse zum Einbau von Schallschutzfenstern (passiver Lärmschutz) vorgesehen.

Voraussetzung für die Durchführung einer Lärmsanierungsmaßnahme ist, dass die entsprechende Strecke in die Gesamtkonzeption der Lärmsanierung des Bundes aufgenommen ist. Dabei sind solche Streckenabschnitte bevorzugt zu sanieren, bei denen die Lärmbelastung besonders hoch ist und viele Anwohner betroffen sind. Die operative Planung obliegt den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (EIU), die auch Zuwendungsempfänger der Bundesmittel sind. Die Vergabe von Fördermitteln unmittelbar an Privatpersonen ist nicht vorgesehen. Auch bei sog. passiven Lärmschutzmaßnahmen wird die Zuwendung an das zuständige Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Erstempfänger gegeben, welches die anteiligen Fördermittel aufgrund eines abzuschließenden Vertrags an begünstigte Hauseigentümer als Letztempfänger weiterleitet.

Förderrichtlinie Lärmsanierung Schiene

Am 01.01.2019 ist die neue Förderrichtlinie Lärmsanierung in Kraft getreten. Sie ist Grundlage für die Gewährung der Zuwendungen für die Lärmsanierung an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes.

Mit der neuen Richtlinie wurde auch das Gesamtkonzept der Lärmsanierung vollständig neu erstellt. Anlass hierfür waren der Wegfall des Schienenbonus von 5 dB(A) und die Absenkung der Auslösewerte für die Lärmsanierung um 3 dB(A). Hierdurch wurde eine Neuberechnung des Lärmsanierungsbedarfs und eine vollständige Überarbeitung der Priorisierungsliste nötig. Das betrifft das gesamte Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes, auch die bereits sanierten Bereiche wurden neu betrachtet. Alle sanierungsbedürftigen Abschnitte wurden mit neuen Priorisierungskennziffern nach den aktuellen Bemessungswerten versehen. Dadurch ist eine transparente Reihung auf fachlich gesicherter Grundlage entstanden. Mit dem neuen Gesamtkonzept hat sich der Gesamtbedarf der zu sanierenden Strecken um ca. 2.800 Kilometer auf 6.500 Kilometer erhöht und umfasst nunmehr 2.200 Städte und Gemeinden.

Die neue Förderrichtlinie sieht auch vor, dass bei der Gestaltung von Lärmschutzmaßnahmen mehr Rücksicht auf die Interessen der Tourismus- und Gesundheitswirtschaft genommen wird. Erstmalig können in besonders sensiblen Gebieten mit besonderer touristischer oder gesundheitswirtschaftlicher Bedeutung auch aufwendiger konzipierte Lärmschutzwände gefördert werden. Dadurch erhält der Lärmschutz eine qualitative Verbesserung.

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Bewilligungsbehörde für die Maßnahmen der Lärmsanierung und entscheidet über entsprechende Förderanträge der EIU auf Grundlage der geltenden Bestimmungen. Die Gewährung von Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Ausführungsbestimmungen

Das EBA hat Ausführungsbestimmungen zur Förderrichtlinie erlassen, die die Einzelheiten der Antragsprüfung und des Zuwendungsbescheids behandeln. Dabei wird auch das Muster des Vertrags vorgegeben, den das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit dem begünstigten Hauseigentümer zur Durchführung passiver Lärmschutzmaßnahmen und Weiterleitung der Zuwendung abzuschließen hat.

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