Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Finanzierung

LuFV - Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

Seit 2009 gilt für die Finanzierung des Bestandsnetzes die zwischen der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur / BMVI) und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (DB Netz AG, DB Station&Service AG, DB Energie GmbH) sowie der Deutschen Bahn AG abgeschlossene Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV).

Gegenstand dieser Vereinbarung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des Zustands der Schienenwege des Bundes dienen. Das sind zum einen Ersatzinvestitionen, die nicht Gegenstand des Bedarfsplans für die Schienenwege sind, und zum anderen Maßnahmen der Instandhaltung.

Mit dem gesamthaften Ansatz der LuFV finanziert der Bund nicht mehr im Einzelnen definierte Maßnahmen und Investitionsprogramme, sondern stellt den Eisenbahninfrastrukturunternehmen seinen Infrastrukturbeitrag zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung. Das erhöht die Planungssicherheit der Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Diese geben im Gegenzug ein Qualitätsversprechen für das gesamte Netz ab.

Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten sich, Ersatzinvestitionen in die Schienenwege mindestens in der vereinbarten Höhe vorzunehmen, einen Mindestinstandhaltungsbeitrag zu leisten, einen Eigenbeitrag für die Erhaltung und Modernisierung des Bestandsnetzes einzusetzen und ihre Schienenwege in einem qualitativ hochwertigen Zustand zu erhalten und zu verbessern.

Der Zustand der Infrastruktur wird anhand von sanktionsbewehrten Qualitätskennzahlen gemessen. Für diese Kennzahlen enthält die Vereinbarung jährliche Zielvorgaben. Werden die in der LuFV vertraglich vereinbarten Ziele verfehlt, kann der Bund seinen Infrastrukturbeitrag ganz oder teilweise zurückfordern. Die Entwicklung des Zustandes der Schienenwege dokumentiert ein von der Deutschen Bahn AG jährlich vorzulegender Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht (IZB). Auf dessen Grundlage prüft das EBA, ob die Unternehmen die vereinbarten Zielvorgaben erfüllt haben.

Neuerungen in der LuFV III

Zum 01.01.2020 ist die LuFV III mit einer Laufzeit von zehn Jahren (2020 – 2029) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Vereinbarung hat vor allem der Bund seinen Beitrag stark erhöht. So sollen in den Jahren 2020 bis 2029 insgesamt 63,4 Mrd. Euro für Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz eingesetzt werden. Der größte Anteil (rd. 51,4 Mrd. Euro) entstammt dabei dem Bundeshaushalt; auch stehen im Rahmen eines Finanzierungskreislaufs Mittel aus den Dividendenzahlungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung, die vom Bund für Investitionen in die bestehenden Schienenwege bereitgestellt werden. Hinzu kommen Bedarfsplaninvestitionen des Bundes, die dem Bestandsnetz zugutekommen und insg. mindestens 1,375 Mrd. Euro investive Eigenmittel der Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten sich zudem, für die Instandhaltung der Schienenwege während der Vertragslaufzeit der LuFV III insgesamt mindestens 22,78 Mrd. Euro aufzuwenden.

Damit sollen im Vertragszeitraum mind. 86,2 Mrd. Euro für Ersatzinvestitionen und die Instandhaltung des bestehenden Schienennetzes bereitstehen.

Die Laufzeit von zehn Jahren schafft mehr Planungssicherheit für die DB und die bauende Wirtschaft. So können Kapazitäten bei Bau- und Planungsfirmen zukunftssicher aufgebaut und langfristige Vereinbarungen mit Lieferanten geschlossen werden. Verbesserungen für Bahnkunden stehen besonders im Fokus der LuFV III, beispielsweise durch bessere Barrierefreiheit und zusätzlichen Wetterschutz auf Bahnsteigen. Zudem steht mehr Geld zur Verfügung, um die Auswirkungen der Bautätigkeit auf den Bahnverkehr zu minimieren (kundenfreundliches Bauen). Neue Umrichterwerke sorgen für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Bahnstrom-Netz.

Neu in der LuFV III sind die Qualitätskennzahlen Netzverfügbarkeit, Substanzwert und Gleislage. Mit der LuFV III wird die in der LuFV II eingeführte sanktionsbewehrte Qualitätskennzahl „Zustandskategorie voll- und teilerneuerte Brücken“ fortgeführt. So sollen innerhalb von zehn Jahren mindestens 1.200 Eisenbahnbrücken voll- oder teilerneuert und ihre Zustandsnote verbessert werden. Darüber hinaus soll die DB Netz AG an mindestens 300 Brücken große Instandhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung durchführen und die Erneuerung weiterer 500 Brücken anplanen.

Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung setzt auf umfassende Transparenz und Kontrolle. Das Eisenbahn-Bundesamt überwacht, wie die Vereinbarung umgesetzt wird. Stellt das EBA Vertragsverstöße fest, können neben den bereits genannten Rückforderungen bei Zielverfehlungen weitere Strafzahlungen erhoben werden, so z. B. bei Verstößen gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Stilllegung von Strecken ohne Rechtsverfahren, die von der DB verschuldete Sperrung von Eisenbahnbrücken, bei schwerwiegenden Vergabeverstößen oder wenn die zweckgebundenen Ersatzinvestitionen für den Nachholbedarf nicht vertragsgerecht erbracht wurden.

Das EBA begleitet die Tätigkeit eines vom Bund bestellten Infrastrukturwirtschaftsprüfers (IWP). Dieser prüft jährlich, ob die Ersatzinvestitionen buchhalterisch vereinbarungsgemäß erfasst sind, und testiert auf dieser Basis die Höhe der „nachzuweisenden Mindestersatzinvestitionen“. Ebenso kontrolliert der IWP des Bundes die Bereitstellung und Verwendung des Mindestinstandhaltungsbeitrags und des Eigenbeitrags der Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz.

Während der Laufzeit der Vereinbarung untersuchen die Parteien, ob künftig andere oder ergänzende Qualitätsparameter herangezogen werden können. Darüber hinaus wird an einem auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelten belastbaren Ursache-Wirkungs-Zusammenhang (UWZ) zwischen verfügbaren Mitteln und der damit erzielbaren Qualität des Netzes gearbeitet. Das EBA ist darin einbezogen, die LuFV methodisch weiterzuentwickeln.

Downloads

An dieser Stelle werden die Verträge LuFV I bis III sowie das im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erstellte Gutachten zur Bedarfsermittlung für die LuFV III zur Verfügung gestellt.

Liste der Downloads
TitelKurztextDatum
LuFV III (PDF, 37MB, Datei ist nicht barrierefrei)Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (LuFV III) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG sowie der Deutschen Bahn AG14.01.2020
Fortschreibung der Anlage 8.3 der LuFV III (221KB, Datei ist nicht barrierefrei)Fortschreibung der Anlage 8.3 der LuFV III09.09.2022
Redaktionelle Änderung der Anlage 12.1 der LuFV III (221KB, Datei ist nicht barrierefrei)Redaktionelle Änderung der Anlage 12.1 der LuFV III (Geltungsbereich: DB Netz AG)09.09.2022
Redaktionelle Änderung der Anlagen 12.1 und 13.2.2 der LuFV III (221KB, Datei ist nicht barrierefrei)Redaktionelle Änderung der Anlagen 12.1 und 13.2.2 der LuFV III (Geltungsbereich: DB Station&Service AG, RNI)09.09.2022
Redaktionelle Änderung der Anlagen 12.1, 13.2.2 und 14.1b der LuFV III (660KB, Datei ist nicht barrierefrei)Redaktionelle Änderung der Anlagen 12.1, 13.2.2 und 14.1b der LuFV III (Geltungsbereich: DB Station&Service AG, RNI)09.09.2022
LuFV II (PDF, 14MB, Datei ist nicht barrierefrei)Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG sowie der Deutschen Bahn AG20.01.2015
LuFV, inkl. erster Nachtrag (PDF, 6MB, Datei ist nicht barrierefrei)Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG04.11.2010
Zweiter Nachtrag zur LuFV (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)Verlängerung und Fortschreibung des Vertrags06.09.2013
Bedarfsermittlung LuFV III 2020-2024 (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur30.04.2019