Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Finanzierung

Finanzierung

Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bewilligungsbehörde für Zuwendungen des Bundes für Investitionen in die Schieneninfrastruktur auf Grundlage von gesetzlichen Regelungen oder von Förderrichtlinien.

Der Bund finanziert Neubau-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes im Rahmen der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel. Neu- und Ausbaumaßnahmen erfolgen entsprechend dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege. Für Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz stehen Bundesmittel im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) zur Verfügung; die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind selbst dafür verantwortlich, die Ersatzinvestitionen auszuwählen. Die Kosten für die Unterhaltung und Instandsetzung der Schienenwege tragen die Eisenbahnen des Bundes hingegen selbst.

Gleise Der Bund beteiligt sich an Investitionen in den Schieneninfrastruktur; diese Zuwendungen bewilligt das EBA. Quelle: Harald Biebel / Fotolia.com

Generell führt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Bewilligungsbehörde zwei Prüfungen durch - außer bei der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV):

  • vor der Bereitstellung der Mittel kontrolliert es im Rahmen der Antragsprüfung die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der beantragten Planung.
  • nach Inanspruchnahme der Bundesmittel kontrolliert es im Rahmen der Verwendungsprüfung, ob die vom Empfänger in Anspruch genommenen Bundesmittel tatsächlich entsprechend der Genehmigung im Rahmen der finanziellen Baufreigabe eingesetzt wurden.

Wenn Bundesmittel nicht zweckentsprechend, wirtschaftlich oder sparsam verwendet wurden, werden sie vom Zuwendungsempfänger mit Zinsen zurückgefordert und im Bundeshaushalt vereinnahmt.

Der überwiegende Teil der Bundesmittel wird auf Grundlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) gewährt. In der Regel handelt es sich um nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse, die der Bund im Wege der Vollfinanzierung zur Verfügung stellt. Die Bundesmittel für weitere Programme und Richtlinien fließen überwiegend als Anteilsfinanzierung. Bei Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) umfasst die Bundesfinanzierung beispielsweise 60 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Über die Finanzierung von Baumaßnahmen außerhalb der LuFV schließt der Bund gemäß BSWAG öffentlich-rechtliche Verträge (Finanzierungsvereinbarungen). Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen stellen beim EBA Anträge auf Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen, das EBA prüft die Anträge und übermittelt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) seine Empfehlung. Auf Grundlage der Empfehlung wird der Vertrag zwischen dem Ministerium und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) geschlossen. Die Finanzierungsvereinbarungen beruhen in der Regel auf einem relativ frühen Planungsstand. Die Zuwendungsempfänger können Mittel daher erst im Rahmen der danach folgenden „Baufreigabe in finanzieller Hinsicht“ in Anspruch nehmen, wenn sie entsprechende Anträge auf der Grundlage von vertieften Planungen gestellt haben.

In anderen Fällen ergeht ein Zuwendungsbescheid durch das EBA, das betrifft beispielsweise das GVFG sowie die Förderrichtlinien für Gleisanschlüsse, zum Kombinierten Verkehr oder zur Lärmsanierung.