Thema: Infrastruktur
Antragstellung und Verfahren
Antrag und Antragsteller
Das Eisenbahn-Bundesamt wird für eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken, § 23 AEG, nur auf Antrag tätig. Antragsteller können das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eigentümer des Grundstücks, die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, oder der Träger der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der das Grundstück für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, sein.
Die Antragsvoraussetzungen sind in einer zum Download bereitgestellten Checkliste zusammengefasst.
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Verfahrensschritte
Im Rahmen des Verfahrens informiert das Eisenbahn-Bundesamt vor seiner Entscheidung die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken und veröffentlicht eine Aufforderung zur Stellungnahme über die Freistellbarkeit im Bundesanzeiger und im Internet. Aufgefordert sind Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt. Die Frist zur Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.
Das Eisenbahn-Bundesamt holt bei den Eisenbahnen des Bundes unmittelbar die Auskunft über die Entbehrlichkeit der zur Freistellung beantragten Grundstücke ein.
Die Entscheidung über die Freistellung wird neben dem Antragsteller auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, nach den Förmlichkeiten des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zugestellt. Weiterhin wird die oberste Landesplanungsbehörde unterrichtet.
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Voraussetzung für eine Freistellung
Eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken kann erfolgen, wenn nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und der vorliegenden Informationen für die aktuell oder ggf. früher einmal vorhandenen Betriebsanlagen kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.
Flächen, auf denen sich Betriebsanlagen befinden, die Teil einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder einer Serviceeinrichtung sind, müssen nach den Voraussetzungen des § 11 AEG stillgelegt sein.
Werden lediglich Teile einer Betriebsanlage, insbesondere Empfangsgebäude von Personenverkehrsanlagen, noch für Bahnbetriebszwecke benötigt, können die übrigen Grundstücksteile als neu vermessene Flurstücke freigestellt werden, wenn der bahnbetrieblich verbliebene Teil statisch und brandschutztechnisch selbstständig bestehen kann. Nähere Einzelheiten im Leitfaden zum Umgang mit Empfangsgebäuden unter Fachplanungsvorbehalt.
Für Vorhaben auf Grundstücken, die nicht freigestellt werden können, wird auf die Richtlinien zu gemischt genutzten Anlagen in den Planfeststellungsrichtlinien verwiesen.
Für Grundstücke, die nicht freigestellt werden können und als Verkehrs- oder Grünflächen genutzt werden sollen, hat das Eisenbahn-Bundesamt einen Leitfaden entwickelt, in dem mögliche bahnverträgliche Aussagen in den Festsetzungen von gemeindlichen Bebauungsplänen vorgestellt werden. Nähere Einzelheiten im Leitfaden zum Umgang mit Flächen unter Fachplanungsvorbehalt.
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Downloads
In folgenden Dokumenten finden Sie alle Informationen über die formellen sowie materiellen Voraussetzungen für die Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG.
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