Thema: Infrastruktur
Freistellung
Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes unterliegen dem Planfeststellungsvorbehalt, § 18 AEG. Dieser gilt für Grundstücke, die Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, solange, bis eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken, § 23 AEG, erfolgt ist.
Das EBA entscheidet auf Antrag über die Freistellung eines Grundstücks, auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes befinden.
Quelle: Antoine Beauvillain / Unsplash.com
Der Fachplanungsvorbehalt bewirkt mit dem durch § 38 Satz 1 Baugesetzbuch angeordneten Planrechtsvorrang, dass gemeindliche Bebauungspläne und sonstige Bauvorhaben nur insoweit rechtmäßig sind, als sie die Fachplanung nicht beeinträchtigen. Soll die gemeindliche Planungshoheit wieder in vollem Umfang gelten, bedarf es für die betroffenen Grundstücke einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken zur Aufhebung des Fachplanungsvorbehalts.
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