Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Gefahrgut

Außerordentliche Prüfung nach 6.8.2.4.4 RID

Wenn ein Tank oder seine Ausrüstung durch einen Unfall, Ausbesserung oder ein sonstiges Ereignis nicht mehr RID-konform ist oder seine Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, so ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen.

Die Nicht-Konformität oder Beeinträchtigung der Sicherheit ist immer dann anzunehmen, wenn der Tank einer Belastung ausgesetzt war, für die er nicht ausgelegt ist.

Diese außerordentliche Prüfung muss nach Absatz 6.8.2.4.5 RID durch eine benannte Stelle nach §12 GGVSEB durchgeführt werden. Diese Prüfung kann allerdings, wenn sie den entsprechenden Vorschriften des RID entspricht, als wiederkehrende oder Zwischenprüfung gewertet werden.

Weiterhin ist zu beachten:

  • Für die Beförderung eines Wagens, dessen Sicherheit beeinträchtigt sein könnte, ist eine Weiterbeförderungsgenehmigung nach Absatz 1.4.2.2.4 oder eine Ausnahmegenehmigung nach §5 II GGVSEB erforderlich.
  • Wenn an einem leeren, ungereinigten Tank durch Unfall, Ausbesserung oder ein sonstiges Ereignis eine Undichtigkeit auftritt, so ist die Beförderung nur zur nächsten geeigneten Stelle nach den Maßgaben des Absatz 4.3.2.4.3 RID zulässig.

Eine Liste der nach § 12 GGVSEB benannten Stellen finden Sie hier.