Thema: Gefahrgut
Beförderung nach 4.3.2.4.3 RID
Absatz 4.3.2.4.3 RID gilt für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen, Tankcontainer, Tankwechselaufbauen und MEGC.
Wenn ein leerer, ungereinigter Tank nach Kapitel 4.3 RID Undichtigkeiten aufweist, muss dieser unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit zur nächstgelegenen, geeigneten Stelle zur Reinigung und Reparatur verbracht werden. Eine ausreichende Sicherheit liegt dann vor, wenn durch alternative Sicherungsmaßnahmen ein dem RID entsprechendes Sicherheitsniveau erreicht werden kann.
Bei einer Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3 RID ist im Beförderungspapier nach Unterabsatz 5.4.1.1.6.3 RID ein entsprechender Eintrag erforderlich. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) prüft stichprobenartig sowohl die ergriffenen Ersatz-Maßnahmen als auch die richtige Wahl der Werkstatt.
Wenn eine Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3 RID nicht möglich ist, so ist für die Beförderung eine Weiterbeförderungsgenehmigung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID oder Ausnahmegenehmigung nach §5 II GGVSEB notwendig.
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