Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Gefahrgut

Behandlung nicht RID-konformer Tanks

Ein Tank ist solange RID-konform, wie er sämtliche Vorschriften des RID erfüllt. Dies bedeutet, dass der Tank und seine Ausrüstung voll funktionsfähig sein müssen und auch alle formellen Anforderungen, wie beispielsweise Prüffristen, eingehalten sein müssen.
Sobald ein Ereignis eintritt, für das der Tank nicht ausgelegt ist, ist diese Konformität nicht mehr gegeben. In diesem Fall ist eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.4 RID notwendig.

Ein Sonderfall der Nicht-Konformität ist ein leerer, ungereinigter Tank, der eine Undichtigkeit aufweist. Diese sind nach Absatz 4.3.2.4.3 RID der nächsten geeigneten Stelle zur Reinigung und Instandsetzung zuzuführen.

Bei Ereignissen mit Gefahrgut sind weitere Überlegungen notwendig. Um diese anstellen zu können bedarf es erheblicher Fachkunde, daher sind insbesondere in den Eisenbahnverkehrsunternehmen hierfür Standardprozesse zu etablieren. Denn Gefahrenabwehrbehörden wie beispielsweise Feuerwehren ergreifen vor Ort in der Regel nur Notfallmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und reparieren natürlich nicht Eisenbahnkesselwagen. Tanks sind in diesen Fällen daher meist nicht RID-konform.