Thema: Gefahrgut
Ausnahmegenehmigungen nach §5 II GGVSEB
Für nach RID eigentlich nicht zulässige Transporte kann nach § 5 GGVSEB eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Zuständig für die Erteilung einer Genehmigung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist nach § 5 II GGVSEB das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Mit dieser Ausnahme sind Abweichungen von den Teilen 1 bis 7, ausgenommen Kapitel 1.8 und 1.10, des RID möglich. Hierzu ist ein Nachweis des Erreichens eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus, wie es durch die Einhaltung des RID zu erreichen wäre, durch alternative Maßnahmenerforderlich. Im Regelfall ist dies durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen.
Bei erteilten Ausnahmegenehmigungen überwachen die EBA-Beschäftigten im Außendienst engmaschig, ob die Nebenbestimmungen eingehalten werden. Dem Inhaber der Ausnahme obliegt dabei eine besondere Verantwortung, die über die normalen Pflichten des RID weit hinausgeht. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Voraussetzungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen durch alle am Transport Beteiligten – nicht nur ihn selbst – erfüllt werden.
Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung finden Sie hier.
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