Thema: Gefahrgut
Beförderung radioaktiver Stoffe
Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe i.S.d. § 2 I Atomgesetzes (AtG) und Kernbrennstoffe i.S.d. §2 III AtG ist nach § 27 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) genehmigungspflichtig. Nach § 24 I 2ff AtG und § 190 StrlSchG ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde, soweit die Beförderung unter Nutzung einer bundeseigenen Infrastruktur erfolgen soll.
Voraussetzung für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung sind nach §29 I StrlSchG:
- Die Zuverlässigkeit der an der Beförderung beteiligten Personen
- Die Zuverlässigkeit und Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten
- Eine ausreichende Anzahl und mit notwendigen Befugnissen ausgestattete Strahlenschutzbeauftragte sind bestellt
- Die Fachkunde der an der Beförderung beteiligten Personen
- Die Gewährleistung der Einhaltung der entsprechenden verkehrsträgerspezifischen Vorschriften
- Der Nachweis über gegebenenfalls notwendige Deckungsvorsorge für Schadensfälle sind erbracht
- Die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen Dritter sind gewährleistet
- Falls erforderlich werden Personal und Hilfsmittel für Notfälle vorgehalten
- Die Art, Zeit und der Weg der Beförderung steht dem Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung nicht entgegen
Wenn alle Nachweise erbracht sind, hat der Antragssteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung. Das EBA führt mit Inhabern von Beförderungsgenehmigungen jährliche Aufsichtsgespräche.
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