Thema: Gefahrgut
Transportverlagerungen nach §35 Abs. 4 GGVSEB
Seit 1970 bestehen in Deutschland Regelungen über die Verlagerung bestimmter besonders gefährlicher Güter von der Straße auf die Eisenbahn sowie über die Bestimmung des Fahrwegs. Das gilt für solche gefährlichen Güter, die beim Freiwerden durch einen Verkehrsunfall ab einer bestimmten Menge schwerwiegende Folgen haben können. Aufgrund des Artikels 5 Abs. 5 der Richtlinie 94/55/EG sowie des Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 2008/68/EG wird die Beförderung der in § 35b GGVSEB genannten Güter den Vorschriften des § 35 GGVSEB unterworfen. Die Erteilung von Bescheinigungen nach § 35 Abs. 4 GGVSEB obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
Bei Beförderungen von Gütern des § 35b der GGVSEB auf der Straße hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des EBA nachzuweisen, dass eine Beförderung auf dem Eisenbahnweg, einschließlich des multimodalen Verkehrs, nicht möglich ist. Die Bescheinigung kann vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger beantragt werden.
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MoosS@eba.bund.de
und
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