Eisenbahn-Bundesamt

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

OK

Thema: Gefahrgut

Gefahrgutkontrollen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) führen pro Jahr 12.000 Gefahrgutkontrollen im Bereich der Eisenbahnen des Bundes durch.
Sie prüfen Gefahrguttransporte vor allem versandnah, etwa an Bahnhöfen oder auf dem Gelände des verladenden Unternehmens. Die Intensität und Häufigkeit der versandnahen Gefahrgutkontrollen wird dabei insbesondere durch die Höhe des Gefahrguttransportaufkommens, die Art des gefährlichen Gutes und die Zuverlässigkeit der Unternehmen bestimmt. Um Mängelschwerpunkte aufzudecken, hält das EBA zudem beispielsweise Züge während der Beförderung an und kontrolliert sie. Dabei ist es bemüht, so wenig wie möglich in den Betriebsablauf einzugreifen.

Objektkontrollen, die auch eine wagentechnische Kontrolle der Eisenbahnfahrzeuge beinhalten, nehmen ausgebildete Gefahrgutkontrolleure des EBA wahr.. Die Kontrolleure bildet das EBA selbst aus; sie verfügen in der Regel über ein Ingenieursstudium oder einen Techniker- oder Meisterbrief, Prüfassistenten über eine abgeschlossene Berufsausbildung beispielsweise als Mechatroniker oder Chemisch-technischer Assistent.

Bei ausgewählten Kontrollen kommt ein Multikopter zum Einsatz. Mit ihm können besonders dafür geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Außendienst auch bei eingeschalteter Oberleitung und ohne Aufstieg auf den Wagen eine so genannte Scheitelkontrolle durchführen.

Multikopter Den Kontrolleuren im Außendient steht ein Multikopter zur Scheitelkontrolle an Fahrzeugen zur Verfügung.

Werden Verstöße gegen das Gefahrgutrecht oder gegen allgemeine Sicherheitspflichten festgestellt, so werden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die erforderliche Maßnahmen entsprechend Unterabschnitt 1.8.1.4 RID i.V.m. § 8 Abs. 1GGBefG getroffen, um die festgestellten Mängel und Gefahren abzuwenden, beispielsweise wird die Weiterfahrt des Zuges bis zur Beseitigung des Mangels unterbunden.

Je nach Verstoß kommt auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht; das EBA hat eine eigene Bußgeldstelle.

Zahlen und Hintergründe zu den Gefahrgutkontrollen des Eisenbahn-Bundesamtes können Sie den Jahresberichten und Sicherheitsberichten des Eisenbahn-Bundesamtes entnehmen.