Thema: Gefahrgut
Meldungen von Ereignissen mit Gefahrgut
Nach Unterabschnitt 1.8.5.1 RID sind Unfälle oder Zwischenfälle bei der Verladung, Befüllung, Beförderung oder Entladung gefährlicher Güter der zuständigen Behörde innerhalb von einem Monat zu melden. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist nach § 15 I Nr. 5 GGVSEB die zuständige Behörde für alle Meldungen nach Abschnitt 1.8.5 RID im Schienenverkehr im gesamten Bundesgebiet. Das Formular zu Abgabe einer Meldung nach Abschnitt 1.8.5 RID finden Sie hier.
Die Meldeschwelle ergibt sich aus Unterabschnitt 1.8.5.3 RID. Ein Ereignis ist demnach meldepflichtig, wenn eines der folgenden Kriterien vorliegt:
(Anmerkung: Die folgende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verbindlich ist das RID in seiner aktuell gültigen Fassung.)
Wichtig: Weitere Maßnahmen erforderlich!
Nach Ereignissen mit Gefahrgut – auch wenn nicht meldepflichtig – ist das Transportobjekt meist nicht mehr RID-konform. Es besteht dann zunächst ein Transportverbot!
Weitere Überlegungen sind notwendig. Um diese anstellen zu können bedarf es erheblicher Fachkunde, daher sind insbesondere in den Eisenbahnverkehrsunternehmen hierfür Standardprozesse zu etablieren: Ad-hoc-Entscheidungen bergen erhebliches Fehlerpotential und entsprechen daher nicht den Anforderungen an ein gutes eisenbahnrechtliches Sicherheitsmanagement.
Denn Gefahrenabwehrbehörden wie beispielsweise Feuerwehren ergreifen vor Ort in der Regel nur Notfallmaßnahmen zur Gefahrenabwehr. Ihre Aufgabe ist es also, weiteren Schaden zu verhindern und natürlich nicht, Eisenbahnkesselwagen zu reparieren. Daher kann auch bei Ladegutaustritten kleineren Ausmaßes nach getroffener Notfallmaßnahme, also nach Abschluss der akuten Gefahrenabwehr, nicht ohne weiteres von einem RID-konformen Zustand ausgegangen werden. Weiterbefördert werden darf ein Tank aber grundsätzlich nur, wenn er (wieder) RID-konform ist, also allen technischen und formalen Vorschriften des RID vollkommen entspricht.
Selbst wenn die vollständige technische Übereinstimmung mit den Vorschriften des RID gegeben oder nach Reparatur wieder gegeben ist, kann weiterhin eine außerordentliche Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.4 RID erforderlich sein: Wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstungsteile durch das Ereignis oder die folgende Reparatur beeinträchtigt sein könnte, ist eine außerordentliche Prüfung durchzuführen. Mit anderen Worten: Schon wenn die bloße Möglichkeit eines Sicherheitsproblems besteht, soll eine besonders fachkundige Person entscheiden. Daher ist in einem solchen Fall das Fahrzeug mindestens formal nicht RID-konform, solange eine außerordentliche Prüfung nicht den RID-konformen Zustand bestätigt hat.
Eine wirksame außerordentliche Prüfung kann im Bundesgebiet nur von den nach § 12 GGVSEB benannten Stellen vorgenommen werden, die als Beliehene hoheitlich handeln. Andere Sachverständige sind hierzu nicht befugt; ihre Bescheinigungen sind ungültig.
Kann die RID-konformität nicht wiederhergestellt werden, kann bei einem leereren ungereinigten Kesselwagen die Anwendung von 4.3.2.4.3 RID in Betracht kommen . Ein beladener Kesselwagen dagegen bedarf einer Weiterbeförderungsgenehmigung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID.
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