Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Überwachung

Übergeordnetes Netz

Nach § 2c Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) veröffentlicht das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) an dieser Stelle eine Liste der Eisenbahninfrastrukturen des übergeordneten Netzes.

Das übergeordnete Netz ist in § 2b AEG definiert. Es ist ein Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und umfasst das regelspurige Eisenbahnnetz.

Vom übergeordneten Netz ausgenommen sind:

  1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden;
  2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden;
  3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist;
  4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.

Verantwortlich für die Angaben innerhalb der Liste sind die jeweiligen Infrastrukturbetreiber.

Hinweise zu der Liste richten Sie bitte an uebergeordnetesnetz@eba.bund.de.

Liste übergeordnetes Netz gemäß § 2b AEG