Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Kapazität

Kapazität der Eisenbahn-Infrastruktur

Der Betrieb des öffentlichen Schienennetzes bewegt sich zwischen unternehmerischer Gewinnorientierung und staatlichem Allgemeinwohlinteresse.

Einerseits legt das Grundgesetz fest, dass die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen sind. Die Eisenbahnen des Bundes arbeiten daher stetig daran, den Betrieb der Schieneninfrastruktur und das Schienennetz insgesamt zu optimieren. Auch bei der Dimensionierung ihrer Infrastruktureinrichtungen orientieren sie sich - wie jedes Wirtschaftsunternehmen – an ökonomischen Kriterien.

Andererseits gewährleistet der Bund gemäß Artikel 87e des Grundgesetzes, dass dem Wohl der Allgemeinheit (vor allem den Verkehrsbedürfnissen) Rechnung getragen wird, wenn es um den Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes geht.

Gleise, Weichen, Signal- und Oberleitungsanlagen in Köln Betriebsbahnhof Gleise, Weichen, Signal- und Oberleitungsanlagen in Köln Betriebsbahnhof. Das EBA überwacht neben der Sicherheit des Netzes auch dessen Kapazität.

Kapazitätsüberwachung durch das EBA

Bei Umbau- und Rückbaumaßnahmen achtet das EBA auf den Erhalt der bestehenden Infrastruktur und ihrer Kapazität. Wenn Kapazitätsreduzierungen des Schienennetzes und der Bahnhöfe ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurden, greift das EBA diese in der Eisenbahnaufsicht auf. Bei Neu- und Ausbauvorhaben überprüft die Behörde, wie sich die geplanten Maßnahmen auf den zu erwartenden Verkehr und die Leistungsfähigkeit der Strecken auswirken. Das Ziel ist, ein zukunftsfähiges und resilientes Netz zu erhalten bzw. zu schaffen. Das EBA arbeitet dabei mit der Bundesnetzagentur, der DB Netz AG und dem Netzbeirat zusammen, der aus Eisenbahnverkehrsunternehmen und Verkehrsverbänden besteht und entwickelt mit der Forschung Grundsätze zur betriebswissenschaftlichen Berechnung von Kapazität weiter.

Das Referat 23 ist die Fachstelle des EBA für Fragen rund um das Thema Kapazität. Zu seinen Aufgaben zählen:

  • Koordinierung aller Kapazitätsfragen
  • Sammlung und Auswertung aller Informationen über verkehrliche Belange
  • Auslegung der Kapazitätsregelungen
  • Durchsetzung der Betriebspflicht nach § 11 AEG
  • Prüfung der Genehmigungspflicht bei Kapazitätsreduzierungen und Stilllegungen nach § 11 AEG
  • Überwachung der Einhaltung dieser Pflicht
  • Planungsbegleitung von Aus- und Neubaumaßnahmen aus kapazitiver Sicht
  • Erteilung, Einschränkung und Aufhebung der Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG
  • Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach § 7f AEG
  • Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach §§ 55-59 ERegG
  • Führen von Schlichtungsverfahren über die Bedingungen von Gleisanschlüssen nach § 13 AEG
  • Teilnahme an Arbeitsgruppen des BMVI, u.a. zum Deutschlandtakt

Sicherstellung einer ausreichend dimensionierten Infrastruktur bei Neu- und Ausbaumaßnahmen

Mit der Ausbaustrategie für das Schienennetz im Bundesverkehrswegeplan 2030 soll die Infrastrukturkapazität geschaffen werden, um den Marktanteil des Schienengüterverkehrs auf 25 Prozent zu steigern und die Verkehrsleistung im Personenverkehr zu verdoppeln. An diesen Zielen wird der Zielfahrplan eines Deutschlandtaktes ausgerichtet. Inzwischen liegt der 3. Gutachterentwurf zum Deutschlandtakt vor.

Zur Umsetzung des Deutschlandtaktes hat das BMVI das „Zukunftsbündnis Schiene“ aus Politik, Wirtschaft und Verbänden eingerichtet, in dem auch das EBA u. a. die Erarbeitung der etappenweisen Umsetzung, Kommunikation, Ausbau, rechtlicher Rahmen vorbereitet und begleitet.

Weitergehende Informationen können Sie auf der entsprechenden Internetseite zum Deutschlandtakt finden.

Bei Neu- und Ausbaumaßnahmen achtet das EBA darauf, dass die von der Vorhabenträgerin geplante Infrastruktur hinsichtlich der Kapazität ausreichend dimensioniert ist. Hiermit wird sichergestellt, dass die Infrastruktur zukünftig einen Verkehr mit optimaler Betriebsqualität ermöglichen kann.

Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Regelungen zum überlasteten Schienenweg nach §§ 55-59 ERegG

Ermittelt werden überlastete oder zukünftig überlastete Schienenwege nach den Regelungen der §§ 55-59 ERegG und anhand einer gemeinsamen Verwaltungsrichtlinie von Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und Bundesnetzagentur.

Die betroffenen Abschnitte hat der Betreiber der Schienenwege für überlastet zu erklären, sie werden als Anlage der Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht. Innerhalb eines halben Jahres nach der Erklärung zum überlasteten Schienenwegabschnitt muss der Betreiber der Schienenwege für den betroffenen Abschnitt eine Kapazitätsanalyse und nach weiteren sechs Monaten einen Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazität (PEK) vorlegen. Darin sind auch Maßnahmen zu nennen, die geeignet sind, die Schienenwegkapazität zu erhöhen.

Der PEK wird als Entwurf unter www.dbnetze.com/uels veröffentlicht, um Zugangsberechtigten einen Monat lang Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Um der Überlastung entgegen zu wirken, kann es zu betrieblichen, infrastrukturellen und Entgeltmaßnahmen kommen.

Das EBA empfiehlt eine oder mehrere besonders geeignete Maßnahmen zur Realisierung. Nach einer positiven Entscheidung über die Finanzierung ist der Betreiber der Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen unverzüglich umzusetzen.

Das EBA überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesen Regelungen.

Betrieb und Stilllegung von Infrastruktur

§ 11 AEG stellt klar, dass Betreiber von Schienenwegen und von Serviceeinrichtungen zum Betrieb ihrer Anlagen verpflichtet sind. Sofern ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen beabsichtigt, den Betrieb einer Eisenbahnstrecke oder einer Serviceeinrichtung dauerhaft einzustellen, kann das Unternehmen die Stilllegung dieser Infrastruktur beim Eisenbahn-Bundesamt beantragen. Eine Genehmigung setzt voraus, dass kein neuer Betreiber für die Infrastruktur gefunden werden konnte und dem derzeitigen Betreiber der Weiterbetrieb der Infrastruktur nicht mehr zugemutet werden kann.

Ähnliches gilt für Reduzierungen der Kapazität der Eisenbahninfrastruktur durch Rückbauten, Umbauten oder betriebliche Maßnahmen. Diese sind ohne Genehmigung nur in geringfügigem Umfang zulässig, wenn sie den heutigen und den zu erwartenden Verkehr nicht beeinträchtigen und eine Kapazitätsreserve für Verkehrszuwächse gewahrt bleibt. Größere Reduzierungen hingegen bedürfen einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Ermittlung verkehrlicher Bedürfnisse vor Rückbau von Infrastruktur

Plant ein Unternehmen den Rückbau von Eisenbahninfrastruktur, sind neben § 11 AEG (siehe oben) auch die Regelungen des § 18 AEG zu beachten. Vor dem Rückbau ist in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren unter anderem zu prüfen, ob die betreffende Infrastruktur für den öffentlichen Eisenbahnverkehr entbehrlich ist. Das EBA veröffentlicht deshalb auf seiner Internet-Seite die Planungen zum Rückbau von Infrastruktureinrichtungen bzw. von Vorhaben, die Auswirkungen auf die Kapazität des Schienennetzes haben. Damit haben alle interessierten Stellen und Personen die Möglichkeit, sich schnell und umfassend zu informieren.

Sollten Sie – etwa als Eisenbahnunternehmen, Anschlussbahnbetreiber, Gewerbetreibender, Gebietskörperschaft, Kommune oder sonst interessierte Person - ein Verkehrsbedürfnis geltend machen können, das den hier veröffentlichten Rückbauvorhaben der Eisenbahnen des Bundes entgegensteht, so wenden Sie sich bitte umgehend an die jeweils örtlich zuständige Außenstelle des Eisenbahn-Bundesamts.

Die Behörde ermittelt auch auf diesem Weg, ob Rechte von Nutzern beeinträchtigt werden, wie sich der Rückbau auf den heutigen und künftigen Verkehr – auch im Störungsfall – auswirkt. Ebenso wird untersucht, welchen Einfluss ein Rückbau auf die Kapazität der Strecke hat, und im Rahmen des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens die öffentlichen und privaten Belange und damit auch die geltend gemachten verkehrlichen Belange im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

Zur Bundesnetzagentur und dem Netzbeirat