Eisenbahn-Bundesamt

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Thema: Infrastruktur

Vorbereitendes Verfahren nach Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

Der Deutsche Bundestag kann Verkehrsinfrastrukturprojekte abweichend von § 18 Abs.1 Satz 1 AEG durch ein Maßnahmengesetz anstelle eines Verwaltungsakts zulassen. Für die Zulassung wird vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. Bei den in §§ 2, 2a des Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG) genannten Verkehrsinfrastrukturprojekten der Schiene ist das Eisenbahn-Bundesamt für die Durchführung dieses vorbereitenden Verfahrens zuständig.

Informationen zur Antragstellung

Ein Antrag auf Durchführung eines vorbereitenden Verfahrens ist gemäß dem Antragsvordruck MgvG an die für den Ort des Bauvorhabens zuständige Außenstelle des EBA zu richten.

Des Weiteren kann ein Antrag auf ein vorbereitendes Verfahren nach MgvG seit dem 01.02.2023 auch online an das EBA übermittelt werden. Alle Informationen zum Online-Antrag und das zugehörige Antragsformular finden Sie unter: https://beteiligung.bund.de.

Welche Planunterlagen einem Antrag beizufügen sind, ergibt sich dem Grunde nach auch für das vorbereitende Verfahren aus dem Leitfaden Antragsunterlage, aus der Planfeststellungsrichtlinie und den Umweltleitfäden des Eisenbahn-Bundesamtes.

Hinweise

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Barrierefreiheit

Behinderte Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, die Hilfe oder Unterstützung bei der Zugänglichkeit zu den in diesem Bereich eingestellten Dateien zu Bekanntmachungstexten, Planunterlagen und Beschlüssen benötigen, werden gebeten, sich mit dem EBA in Verbindung zu setzen, um die erforderliche Form der Hilfestellung gemeinsam abzustimmen.

Hinweis zur Rechtswirkung

Nach § 27a VwVfG sind im Rahmen von vorbereitenden Verfahren die Bekanntmachung und zugehörigen Planunterlagen zusätzlich im Internet zur Information zu veröffentlichen. Daher werden an dieser Stelle die Bekanntmachung und die Planunterlagen sowie Informationen zu Erörterungsterminen veröffentlicht. Die veröffentlichten Dateien lösen keine Rechtswirkung aus. Maßgeblich sind die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Ausgenommen hiervon sind die Unterlagen, die unter Anwendung des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) veröffentlicht werden. Werden Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG veröffentlicht, ersetzt die Veröffentlichung im Internet die Auslegung als rechtlich maßgebliche Form. Eine entsprechende Information hierrüber erfolgt in der Bekanntmachung zum jeweiligen Vorhaben.

Dies gilt auch für Unterlagen, die im Rahmen der Online-Konsultation veröffentlich werden. Für die Online-Konsultation werden der betroffenen Öffentlichkeit die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 PlanSiG). Eine zusätzliche Auslegung findet nicht statt. Die betroffene Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, sich schriftlich oder elektronisch zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen (§ 6 Absatz 5 MgvG) zu äußern. Weitere Informationen sind der Bekanntmachung in der Datei zum jeweiligen Vorhaben zu entnehmen.

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